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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf

- S.74

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Veranstaltungs GmbH, in Höhe des ausbezahlten Förderbeitrages von
€ 195,0 Tsd. als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der
jeweiligen Subvention übermittelt.
Des Weiteren monierte die Kontrollabteilung in diesem Kontext auch
eine vorzeitige Ausbezahlung der zweiten Rate des gesamten Förderungsbeitrages in Höhe von € 97,5 Tsd. für das Jahr 2014 vor der verpflichtenden Erbringung eines entsprechenden Nachweises über die
ordnungsgemäße Verwendung der Jahressubvention 2013 vom in Rede stehenden Subventionswerber. Dazu verwies die Kontrollabteilung
auf die Vorschriften der städtischen Subventionsordnung bzw. der
mehrjährigen Förderungsvereinbarung, wonach für den Fall, dass bereits im vorangegangen Jahr eine Subvention gewährt worden ist, eine
Auszahlung nur dann zu erfolgen hat, wenn für die Verwendung der
Vorjahressubvention bis längstens 31.03. des nächstfolgenden Jahres
vom Subventions- bzw. Förderungsnehmer ein adäquater Nachweis
vorgelegt wird.
Aufgrund der aufgezeigten Beanstandungen empfahl die Kontrollabteilung dem Amt für Kultur als subventionsabwickelnde Fachdienststelle,
künftig erhöhtes Augenmerk auf eine fristgerechte und vollständige
Übermittlung einer Subventionsabrechnung gemäß den einschlägigen
Bestimmungen der städtischen Subventionsordnung bzw. Förderungsvereinbarung (detaillierte Jahresabrechnung anhand von Originalbelegen in Höhe der Förderungssumme sowie eine Einnahmen/AusgabenRechnung bzw. Jahresabschluss) durch den richtigen Subventionsempfänger zu legen.
Zudem regte die Kontrollabteilung im Sinne einer termingerechten
Subventionsabwicklung an, allfällige gebotene Aufforderungsschreiben
(„Erinnerungen“) an die unterschiedlichen Kultureinrichtungen zur Vorlage detaillierter Abrechnungsunterlagen so rechtzeitig zu verfassen,
um die geforderten Unterlagen innerhalb der laut Subventionsordnung
vorgesehenen Frist sichten und prüfen zu können.
Im Anhörungsverfahren informierte das Amt für Kultur, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung nachgekommen und der fristgerechten
und vollständigen Übermittlung der Subventionsabrechnungen noch
mehr Augenmerk geschenkt werde.
Archivierung der
Unterlagen als
Nachweis einer
ordnungsgemäßen
Verwendung –
Empfehlung

Ein Nachvollzug der vom Verein „Internationaler Tanzsommer Innsbruck“ vorgelegten Subventionsabrechnungen als verpflichtenden
Nachweis einer widmungsgemäßen Verwendung der von der Stadt
Innsbruck ausbezahlten Subventionsmittel für die Jahre 2013 bis 2016
war für die Kontrollabteilung mit Ausnahme des Subventionsjahres
2015 (mit der Besonderheit, dass Belege eines vom Subventionswerber abweichenden Rechtsträgers übermittelt wurden) mangels Dokumentation der übermittelten Rechnungsbelege nicht möglich.
Aus diesem Grund regte die Kontrollabteilung im Sinne der Nachvollziehbarkeit und Transparenz an, zu prüfen, inwieweit zumindest bei
mehrjährigen Förderungsvereinbarungen zur mittelfristigen Finanzierung von Kultureinrichtungen eine zusätzliche Archivierung der vom
Subventionsnehmer übermittelten Unterlagen als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der ausbezahlten städtischen Fördermittel zweckmäßig und sachdienlich ist.

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Zl. KA-02740/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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