Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.118
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
INNS"
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
BRUCK
I.
Geltungsbereich
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck 2017 (in der
Folge kurz "AGB") treten mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung im Gemeinderat in
Kraft und ersetzen damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt
Innsbruck 2008 ("AGB 2008"). Für Verträge , welche unter Geltung der AGB 2008
abgeschlossen wurden, gelten weiterhin die AGB 2008.
2.
Diese
AGB
ergänzen
gesetzliche
Regelungen ,
wie
insbesondere
das
Bundesvergabegesetz in der geltenden Fassung, mit Festlegungen, welche den Einkauf
der Landeshauptstadt Innsbruck (in der Folge kurz "Stadt Innsbruck") als Auftraggeberin
regeln .
3.
Die jeweils aktuelle Version der AGB wird unter http://www.innsbruck.gv.atlagb
veröffentlicht.
4.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformulare von Vertragspartnerinnen
werden
von
der
Stadt
Innsbruck
nicht
Vertragsbestandteil.
Für
sämtliche
Verträge,
anerkannt
welche
und
werden
mit
der
daher
Stadt
nicht
Innsbruck
abgeschlossen werden, gelten daher ausschließlich nachstehende AGB, soweit im
Einzelfall keine abweichenden und ergänzenden Vereinbarungen getrOffen werden .
5.
Von diesen AGB abweichende und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
6.
Werden als Vertragsgrundlage die vom "Austrian Standards Institute" veröffentlichten
nationalen Normen ("ÖNORMEN") oder von anderen Fachgremien herausgegebene
Richtlinien und Vorschriften vereinbart (z.B. Richtlinien und Vorschriften für das
Straßenwesen, kurz "RVS"), so erfolgt die Ausführung von Arbeiten , Lieferungen und
sonstigen Leistungen nach diesen geregelten Standards, sofern diese den AGB sowie
abweichenden und ergänzenden Vereinbarungen nicht widersprechen und in diesen AGB
sowie abweichenden und ergänzenden Vereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist
(siehe 111. Punkt 9. der AGB zur Reihenfolge).
7.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB sowie abweichender und ergänzender
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden , so berührt dies die Verbindlichkeit der
übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, dem Zweck der unwirksamen
Bestimmung möglichst nahe kommende Bestimmung zu ersetzen .
Seite 5 von 35