Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.119

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der landeshauptstadt Innsbruck

BRUCK

11.

Angebot

1.

Allgemeines zum Angebot

1.1.

Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen erfolgt grundsätzlich über das elektronische
Beschaffungsportal der Stadt Innsbruck (siehe Link zum Beschaffungsportal unter

https:/Iinnsbruck.vemap.com), ausnahmsweise auch in Papierform .
1.2.

Bei Ausschreibungen über das elektronische Beschaffungsportal sind die Angebote samt
Angebotsbestandteilen

(z.B.

die

Eigen-

und

Bietererklärung,

Angaben

zu

Subunternehmerinnen) und die Beilagen ausschließlich in elektronischer Form im
Beschaffungsportal der Stadt Innsbruck binnen der Angebotsfrist einzureichen .
1.3.

Bei Ausschreibungen über das elektronische Beschaffungsportal werden Unterlagen in
Papierform ebenso wenig berücksichtigt wie eine Einreichung per FAX oder E-Mail.

1.4.

Angebote müssen entsprechend den einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen
abgefasst werden . Elektronisch eingereichte Angebote müssen darüber hinaus mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen und verschlüsselt eingereicht werden.

1.5.

Das Risiko des rechtzeitigen Einganges des Angebotes tragen die Bieterinnen. Verspätet
eingelangte Angebote werden nicht berücksichtigt. Eine Angebotsabgabe nach Ablauf der
Angebotsfrist ist nicht möglich.

1.6.

Die Bieterinnen haben sich bei der Erstellung der Angebote an die gesamten
Ausschreibungsunterlagen der Stadt Innsbruck als Auftraggeberin, einschließlich dieser
AGB zu halten .

2.

Bietergemeinschaften

2.1.

Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote einreichen, sofern
nicht in der Ausschreibung die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder
Bietergemeinschaften

für

unzulässig

erklärt

wurde .

Im

Auftragsfall

schulden

Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften (in der Folge kurz "ARGE") dem
Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung und haften solidarisch. Die Bildung von
Arbeitsgemeinschaften nach Angebotslegung ist nicht zulässig.
2.2.

Änderungen

in

der Zusammensetzung

der Arbeitsgemeinschaft sind

nur

nach

ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Innsbruck zulässig und
können von dieser ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden .
2.3.

Jede ARGE hat einen bevollmächtigten Vertreter, der Erklärungen wirksam abgeben und
entgegen nehmen sowie alle Entscheidungen treffen kann, namhaft zu machen . Allfällige

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