Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.120

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BRUCK

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

Änderungen in der Person des bevollmächtigten Ansprechpartners sowie des Umfanges
der Vollmacht sind der Stadt Innsbruck unverzüglich bekannt zu geben.
2.4.

Eine

getrennte

Rechnungslegung

durch

einzelne

Mitglieder

der

ARGE

ist

ausgeschlossen. Zahlungen der Stadt Innsbruck können mit schuld befreiender Wirkung
an jedes ARGE-Mitglied erfolgen.

3.

Subunternehmerinnen

3.1.

Subunternehmerinnen sind Unternehmerinnen, die Teile des an die Auftragnehmerinnen
erteilten Auftrages ausführen. Die bloße Lieferung von handelsüblichen Waren oder
Bestandteilen,

die

zur

Erbringung

einer

Leistung

erforderlich

sind,

ist

keine

Subunternehmerleistung.
3.2.

Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind
Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Die Bieterinnen haben
alle Teile des Auftrages, die sie im Wege von Subaufträgen an Subunternehmerinnen zu
vergeben beabsichtigen, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmerinnen im
Angebot

bekannt

zu

geben .

Den

Angeboten

sind

die

entsprechenden

Verpflichtungserklärungen der Subunternehmerinnen beizulegen, womit diese erklären,
im Auftragsfall zur Leistungserbringung uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen.
3.3.

Die Weitergabe des Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als
die Subunternehmerinnen die für die Ausführung ihres Teiles erforderliche Befugnis,
Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit besitzen .

3.4.

Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin jeden beabsichtigten
Wechsel von Subunternehmerinnen oder jede beabsichtigte Hinzuziehung von nicht im
Angebot bekannt gegebenen Subunternehmerinnen der Stadt Innsbruck schriftlich und
unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung der betreffenden Subunternehmerinnen
erforderlichen Nachweise mitzuteilen. Der Einsatz dieser Subunternehmerinnen bei der
Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt Innsbruck erfolgen.
Die Zustimmung der Stadt Innsbruck gilt als erteilt, sofern die Stadt Innsbruck den
Subunternehmer/die Subunternehmerin nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der
Mitteilung samt Eignungsnachweisen abgelehnt hat.

4.

Preisbildung

4.1.

Sämtliche Preise gelten in Euro und als Festpreise für die Dauer von 12 Monaten ab
Zuschlagserteilung, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ein anderer Zeitraum
oder ausdrücklich veränderliche Preise vorgesehen sind. Die Umrechnung veränderlicher
Preise wird im Leistungsverzeichnis festgelegt.
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