Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.125
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INNS r
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
9.1.1.
BRUCH
das Auftragsschreiben, der Bestellschein oder der Schlussbrief bzw. der mit der
Stadt
Innsbruck
abgeschlossene
Vertrag
samt
allfälliger
Zusatz-
bzw.
Nachtragsvereinbarungen,
9.1.2.
die Ausschreibungsunterlagen,
9.1.3.
die gegenständlichen AGB der Stadt Innsbruck,
9.1.4.
die in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Normen und Richtlinien,
9.1.5.
das Angebot samt allen Beilagen und Unterlagen,
9.1.6.
alle auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften; hierzu
zählen alle anwendbaren Gesetze (Bundes- oder Landesgesetze) wie z.B. das
Bundesvergabegesetz ("BVergG"), das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch
("ABGB")
und
das
Unternehmensgesetzbuch
("UGB"),
anwendbare
Verordnungen (von Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden), unmittelbar
anwendbares Unionsrecht sowie die auf das jeweilige Vertragsverhältnis
anwendbaren Bescheide und sonstigen behördlichen Rechtsakte, jeweils idgF.
10.
Vertragsteile
10.1.
Die Stadt Innsbruck ist Auftraggeberin.
Lieferantinnen,
Dienstleisterinnen,
Die Auftragnehmerinnen, das sind z.B.
Verkäuferinnen
und
alle
anderen
Vertragspartnerinnen, welche in einem Vertragsverhältnis mit der Stadt Innsbruck stehen,
werden auch als "der andere Vertragsteil" bezeichnet. Diese Bezeichnung umfasst
Frauen und Männer gleichermaßen.
10.2.
Der andere Vertragsteil hat, sofern er nicht selbst handelt, eine fachkundige Person
namhaft zu machen, die Erklärungen wirksam abgeben und entgegennehmen sowie alle
Entscheidungen treffen kann, die zur Abwicklung eines Auftrages erforderlich sind.
10.3.
Änderung
des
Firmenwortlautes,
Firmenanschrift,
die
Einleitung
Jede
der
eines
Geschäftsbezeichnung
Reorganisationsverfahrens
oder
der
gemäß
Unternehmensreorganisationsgesetz idgF, eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung
eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens sind der Stadt Innsbruck unverzüglich mitzuteilen.
11.
Verfahrens- und Vertragssprache
11 .1.
Die Verfahrens- und Vertragssprache ist Deutsch.
11.2.
Der andere Vertragsteil hat, sofern er nicht selbst der Verfahrens- und Vertragssprache
mächtig ist, einen deutschsprachigen Ansprechpartner zu stellen. Die gemäß Punkt 10.2.
namhaft gemachte Person hat der Verfahrens- und Vertragssprache mächtig zu sein.
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