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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.127

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

BRUCK

15.2. Wurde für die Leistungserbringung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer
angemessenen Frist zu erbringen und abzuschließen.
15.3. Eine

Abweichung

von

vereinbarten

Ausführungsfristen

ist

nur

aufgrund

einer

ausdrücklichen Zustimmung der Stadt Innsbruck zulässig. Bei vorzeitigem Beginn der
Leistungserbringung oder bei Fertigstellung der Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist
ist die Stadt Innsbruck nicht verpflichtet, diese vor dem vereinbarten Termin zu
übernehmen.

Die

Verrechnung

allfälliger

dadurch

entstandener

Mehrkosten

ist

ausgeschlossen.
15.4.

Punkt 15.3. gilt ausdrücklich nicht für Tiefbauleistungen (z.B. Kanal- und Straßenbau) im
öffentlichen Raum. Arbeiten auf oder neben einer Straße sind ab Errichtung einer
Baustelle stetig zu betreiben, um die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
ehestmöglich wieder herzustellen. Für den Fall, dass der andere Vertragsteil eine
bewusste

Unterbrechung

der

begonnenen

Arbeiten

herbeiführt,

gelangen

die

Bestimmungen über die Vertragsstrafe (Pönale) gemäß VIII. Punkt 45. der AGB analog
zur Anwendung . Ausgenommen sind jene Fälle, in welchen der andere Vertragsteil
sachliche Umstände nachweist, welche eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeiten
rechtfertigen . Bei Umständen in der Sphäre des anderen Vertragsteiles wird ein strenger
Maßstab angelegt, Kompensierungen und Forcierungen anderer Baustellen werden nicht
als Rechtfertigung anerkannt. Sobald dieser Umstand weggefallen ist, hat der andere
Vertragsteil die Arbeiten unverzüglich fortzusetzen.
15.5.

Bei Angabe von Fristen in Tagen sind diese als Kalendertage zu verstehen, sofern nichts
anderes vereinbart ist. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder
Feiertag , so tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag.

16.

Verzug

16.1.

Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf
die bedungene Weise begonnen. erbracht oder fertiggestellt wird .

16.2.

Gerät der andere Vertragsteil in Verzug. hat der andere Vertragsteil dies der Stadt
Innsbruck unverzüglich schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Gründe mitzuteilen
und kann die Stadt Innsbruck entweder auf vertragsgemäße Erfüllung bestehen oder
unter schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag
für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist
erbracht wird .

16.3.

Verweigert der andere Vertragsteil die gehörige Erfüllung und tritt die Stadt Innsbruck vom
Vertrag zurück. sind der Stadt Innsbruck die mit einer Ersatzvornahme einhergehenden

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