Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.128
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INNS"
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
BRUCK
Mehrkosten zu ersetzen. Daneben hat die Stadt Innsbruck Anspruch auf die vereinbarte
Vertragsstrafe.
16.4.
Unterbleibt die vertragsgegenständliche Leistung trotz Leistungsbereitschaft des anderen
Vertragsteiles durch Umstände, die auf Seiten der Stadt Innsbruck liegen, steht ein
Entgeltanspruch nur insoweit zu, als die Stadt Innsbruck ein grobes Verschulden trifft.
16.5.
Ist aus Gründen, die der andere Vertragsteil zu vertreten hat, z.B. im Falle von
unzureichender Beistellung von Arbeitskräften, Materialien oder Geräten, die Einhaltung
der Leistungsfrist gefährdet, kann die Stadt Innsbruck vom anderen Vertragsteil die
Vorlage
eines
diesbezüglichen
Leistungsplanes
zur
Einhaltung
angemessener
Zwischentermine verlangen. Der andere Vertragsteil hat dabei alles Zumutbare zu
unternehmen (Kompensation),
vereinbarten
oder
von
der
um die angemessenen Zwischentermine und
Stadt
Innsbruck
neu
festgelegten
den
angemessenen
Fertigstellungstermin einzuhalten.
16.6.
Ausführungsfristen werden von der Stadt Innsbruck dann angemessen verlängert, wenn
die Behinderung
16.6.1. von der Stadt Innsbruck zu vertreten ist oder
16.6.2. auf unabwendbare Umstände zurückzuführen ist. Als unabwendbar gilt ein
Umstand dann , wenn er vom anderen Vertragsteil weder verschuldet ist, noch mit
wirtschaftlich vernünftigen Mitteln abgewendet werden kann.
16.7.
Bei der Berechnung der Fristverlängerung wird die Dauer der Behinderung berücksichtigt.
Jahreszeitlich
bedingte
Behinderungen
und
Erschwernisse,
wie
z. B.
winterliche
Witterungsverhältnisse und Schlechtwetter, gelten grundsätzlich nicht als Behinderung
und verlängern daher die vertraglich vereinbarten Fristen nicht.
16.8.
Sobald die Behinderung weggefallen ist, hat der andere Vertragsteil die Ausführung der
Leistung unverzüglich fortzusetzen .
16.9.
Bei unvorhergesehenen Unterbrechungen der Leistungserbringung, die ununterbrochen
länger als drei Monate andauern, steht der Stadt Innsbruck jedenfalls das Recht zu, den
Rücktritt vom Vertrag zu erklären; dies ohne Sanktionen für die Stadt Innsbruck.
17.
Erfüllungsort
17.1.
Erfüllungsort ist die in den Ausschreibungsunterlagen bzw. in dem mit der Stadt Innsbruck
angeschlossenen Vertrag bezeichnete Stelle. Für den Fall , dass ein Erfüllungsort nicht
explizit angeführt ist, gilt die Adresse der vertragsabschließenden Dienststelle der Stadt
Innsbruck als Erfüllungsort, sofern dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist
und nicht ein anderer Erfüllungsort einvernehmlich festgelegt wird .
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