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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.129

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

17.2.

BRUCK

Bei Lieferaufträgen erfolgt die Zustellung frachtfrei auf Gefahr und Kosten des anderen
Vertragsteiles an den Bestimmungsort im Stadtgebiet Innsbruck.

18.

Ausführung in Teilleistungen

18.1.

Die Erfüllung der Gesamtleistung in Teilleistungen ist nur aufgrund einer ausdrücklichen
Vereinbarung der Vertragsteile zulässig.

18.2.

Solche

vereinbarten

Teilleistungen

können

gesondert

übernommen

und

mittels

Teilschlussrechnungen abgerechnet werden.

19.

Beistellung und Verwendung von Ausführungsunterlagen

19.1 . Die für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, welche vertragsgemäß von der
Stadt Innsbruck als Auftraggeberin bereitzustellen sind. werden dem anderen Vertragsteil
so rechtzeitig übergeben, dass dieser sie noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die
notwendigen Leistungsvorbereitungen treffen kann.
19.2. Der andere Vertragsteil darf die ihm übergebenen Unterlagen nur zur Vertragserfüllung
verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt
Innsbruck. Unterlagen sind der Stadt Innsbruck nach Vertragserfüllung unaufgefordert
wieder zurückzustellen.
19.3.

Hat der andere Vertragsteil für die Vertragsabwicklung erforderliche Unterlagen
bereitzustellen , sind diese rechtzeitig zu erstellen und der Stadt Innsbruck zur
Genehmigung zu übergeben.

Der andere Vertragsteil hat Aktualisierungen oder

Korrekturen durch die Stadt Innsbruck unverzüglich einzuarbeiten und jederzeit in
Papierform oder elektronisch am Erfüllungsort bereitzuhalten.
19.4.

Sämtliche Ausarbeitungen sowie vom anderen Vertragsteil zur Verfügung gestellte Pläne,
Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster und dergleichen gehen in das Eigentum der
Stadt Innsbruck über. Der andere Vertragsteil räumt der Stadt Innsbruck an diesen
Unterlagen das uneingeschränkte Nutzungsrecht (einschließlich des Nachbaurechtes)
ein.

19.5.

Die

Kosten

für

die

Bereitstellung

der

Unterlagen

und

der

Einräumung

des

uneingeschränkten Nutzungsrechtes sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten,
sofern dafür nicht eine gesonderte Vergütung im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist.

20.

Prüf- und Warnpflicht des anderen Vertragsteiles

20.1.

Der andere Vertragsteil ist verpflichtet, die von der Stadt Innsbruck zur Verfügung
gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestelIten Materialien und
Vorleistungen in technischer und rechtlicher Hinsicht sorgfältig binnen angemessener
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