Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.130
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INNS"
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Jnnsbruck
BRUCK
Frist zu überprüfen. Stellt der andere Vertragsteil bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt
Mängel fest oder hat er Bedenken gegen die vorgesehene Leistung, hat er die Stadt
Innsbruck unverzüglich und rechtzeitig vor Erbringung der betreffenden Leistung
schriftlich
oder
per
E-Mail
in
Kenntnis
zu
setzen
und
gleichzeitig
Verbesserungsvorschläge vorzulegen.
20.2. Die Prüf- und Warnpflicht besteht auch hinsichtlich etwaiger Änderungen des Standes der
Technik, welche sich im Laufe der Leistungserbringung ergeben können.
20.3.
Änderungen und Ergänzungen der Ausführungsunterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der Stadt Innsbruck vorgenommen werden.
21.
Überwachung und Dokumentation (sowie Bautagesberichte)
21 .1.
Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung sowie die
zur Verwendung gelangten Materialen am Erfüllungsort zu überprüfen oder überprüfen zu
lassen. Der andere Vertragsteil hat dafür zu sorgen, dass dies auch hinsichtlich seiner
Subunternehmerinnen möglich ist.
21.2.
Sollte eine von der Stadt Innsbruck veranlasste Prüfung Beanstandungen ergeben, sind
die Kosten für die Prüfung vom anderen Vertragsteil zu tragen . Soweit eine Prüfung keine
Beanstandungen ergeben hat oder der andere Vertragsteil weder gesetzlich, noch
vertraglich zur Vornahme einer Prüfung verpflichtet ist, werden die Kosten einer Prüfung
von der Stadt Innsbruck getragen. Sollten aufgrund einer Prüfung Änderungen oder
Ergänzungen notwendig werden , sind diese auf Anordnung der Stadt Innsbruck binnen
angemessener Frist durchzuführen.
21.3. Der andere Vertragsteil wird durch die Überwachung der Stadt Innsbruck von seiner Prüfund Warn pflicht nicht enthoben.
21.4.
Der andere Vertragsteil ist verpflichtet, bei Bauaufträgen eine Dokumentation in Form von
Bautagesberichten zu führen. Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, jederzeit Eintragungen in
die Bautagesberichte vorzunehmen.
21.5.
In den Bautagesberichten sind alle wichtigen , die vertragliche Leistung betreffenden
Tatsachen wie Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen,
Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen, Regieleistungen sowie alle sonstigen
Umstände fortlaufend und vollständig festzuhalten .
21 .6.
Bei Aufträgen, die keine Bauaufträge sind, ist der andere Vertragsteil ebenfalls zur
Dokumentation verpflichtet, sofern Leistungen erbracht werden, deren genaues Ausmaß
nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist.
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