Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.137
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
INN5"
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
34.
BRUCK
Teilrechnungen
34.1 . Sämtliche Teilrechnungen
sind
als
solche zu
bezeichnen
und
auf die jeweils
vorangehenden Teilrechnungen aufbauend sowie insgesamt kumulierend zu erstellen.
34.2.
Für Teilrechnungen gelten sämtliche Mengenansätze nur als vorläufig erstellt und werden
erst im Zuge der (Teil-)Schlussrechnungsprüfung endgültig festgestellt und anerkannt.
34.3. Abschlagszahlungen gelten nicht als Übernahme von Teilleistungen.
34.4.
Teilrechnungen sind nicht kürzer als in Monatsintervallen zu legen.
35.
Schluss- oder Teilschlussrechnungen
35.1.
Schluss-
und
Teilschlussrechnungen
sind
jeweils
als
solche
zu
bezeichnen.
Schlussrechnungen sind erst nach vollständiger Vertragserfüllung, Teilschlussrechnungen
nach vollständiger Erfüllung von vereinbarten Teilleistungen, spätestens jedoch zwei
Monate nach der Übernahme vorzulegen .
35.2.
Selbstständige Teilleistungen, für die eine Teilübernahme stattfindet, können ohne
Rücksicht auf die übrigen Leistungen endgültig festgestellt und abgerechnet werden. Für
solche Teilschlussrechnungen gelten die gleichen Fristen und Bedingungen wie für die
Schlussrechnung und Schlusszahlung.
35.3.
In der Schlussrechnung ist die Gesamtleistung abzurechnen; sämtliche bereits bezahlte
Beträge sowie aus dem Vertragsverhältnis resultierende Ansprüche der Stadt Innsbruck
(z.B.
Vertragsstrafen,
Rechnungsbetrag
Gewährleistungs-
in Abzug
zu
und
Schadenersatzansprüche)
sind
vom
bringen, etwaige Abschlagszahlungen sowie ein
Haftungsrücklass und dergleichen sind ebenfalls anzuführen.
35.4. Ein vereinbarter Skonto wird seitens der Stadt Innsbruck in Abzug gebracht.
36.
Regierechnungen
36.1. Für Regierechnungen
gelten
die
gleichen
Bedingungen
wie
für
Schluss-
und
PDF-Dokument elektronisch
an
die
E-Mail-Adresse
Teilschlussrechnungen.
37.
Mangelhafte Rechnungslegung
37.1.
Rechnungen , die
nicht
als
rechnung@innsbruck.gv.at übermittelt wurden , sendet die Stadt Innsbruck unbearbeitet
zurück. Sie gelten als nicht eingebracht. Das Gleiche gilt, wenn in einer Rechnung die
Bestellnummer nicht angegeben ist.
37.2.
Ist eine Rechnung aus anderen Gründen so mangelhaft und/oder unvollständig , dass die
Stadt Innsbruck diese mit einem zumutbaren Aufwand nicht prüfen kann, wird sie dem
Seite 24 von 35