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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.137

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

34.

BRUCK

Teilrechnungen

34.1 . Sämtliche Teilrechnungen

sind

als

solche zu

bezeichnen

und

auf die jeweils

vorangehenden Teilrechnungen aufbauend sowie insgesamt kumulierend zu erstellen.
34.2.

Für Teilrechnungen gelten sämtliche Mengenansätze nur als vorläufig erstellt und werden
erst im Zuge der (Teil-)Schlussrechnungsprüfung endgültig festgestellt und anerkannt.

34.3. Abschlagszahlungen gelten nicht als Übernahme von Teilleistungen.
34.4.

Teilrechnungen sind nicht kürzer als in Monatsintervallen zu legen.

35.

Schluss- oder Teilschlussrechnungen

35.1.

Schluss-

und

Teilschlussrechnungen

sind

jeweils

als

solche

zu

bezeichnen.

Schlussrechnungen sind erst nach vollständiger Vertragserfüllung, Teilschlussrechnungen
nach vollständiger Erfüllung von vereinbarten Teilleistungen, spätestens jedoch zwei
Monate nach der Übernahme vorzulegen .
35.2.

Selbstständige Teilleistungen, für die eine Teilübernahme stattfindet, können ohne
Rücksicht auf die übrigen Leistungen endgültig festgestellt und abgerechnet werden. Für
solche Teilschlussrechnungen gelten die gleichen Fristen und Bedingungen wie für die
Schlussrechnung und Schlusszahlung.

35.3.

In der Schlussrechnung ist die Gesamtleistung abzurechnen; sämtliche bereits bezahlte
Beträge sowie aus dem Vertragsverhältnis resultierende Ansprüche der Stadt Innsbruck
(z.B.

Vertragsstrafen,

Rechnungsbetrag

Gewährleistungs-

in Abzug

zu

und

Schadenersatzansprüche)

sind

vom

bringen, etwaige Abschlagszahlungen sowie ein

Haftungsrücklass und dergleichen sind ebenfalls anzuführen.
35.4. Ein vereinbarter Skonto wird seitens der Stadt Innsbruck in Abzug gebracht.

36.

Regierechnungen

36.1. Für Regierechnungen

gelten

die

gleichen

Bedingungen

wie

für

Schluss-

und

PDF-Dokument elektronisch

an

die

E-Mail-Adresse

Teilschlussrechnungen.

37.

Mangelhafte Rechnungslegung

37.1.

Rechnungen , die

nicht

als

rechnung@innsbruck.gv.at übermittelt wurden , sendet die Stadt Innsbruck unbearbeitet
zurück. Sie gelten als nicht eingebracht. Das Gleiche gilt, wenn in einer Rechnung die
Bestellnummer nicht angegeben ist.
37.2.

Ist eine Rechnung aus anderen Gründen so mangelhaft und/oder unvollständig , dass die
Stadt Innsbruck diese mit einem zumutbaren Aufwand nicht prüfen kann, wird sie dem
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