Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.139
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INNS"
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
40.6.
BRUCK
Solange der andere Vertragsteil seiner Verpflichtung zur Behebung von Mängeln des
Leistungsgegenstandes oder von
verursacht
wurden,
nicht
Schäden,
nachkommt,
welche
bei
der Leistungserbringung
steht
der
Stadt
Innsbruck
ein
Zurückbehaltungsrecht zu .
41.
Aufrechnung
41.1 . Der andere Vertragsteil ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Stadt Innsbruck
auch außerhalb dieses Vertrages gegen ihn bestehende Forderungen aufrechnen kann.
41.2. Der andere Vertragsteil ist nicht berechtigt. die ihm aus diesem Vertrag zustehenden
Forderungen mit Gegenforderungen gegenüber der Stadt Innsbruck aufzurechnen.
42.
Wirkung von Zahlungen und Überzahlungen
42.1.
Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung
schließt nachträgliche Forderungen für die Vertragserfüllung aus, es sei denn, in der
Rechnung ist ein Vorbehalt enthalten.
42.2.
Zahlungen
an
den
anderen
Vertragsteil
haben
auch
hinsichtlich
dessen
Subunternehmerinnen schuldbefreiende und eigentumsbegründende Wirkung.
42.3.
Der andere Vertragsteil ist verpflichtet, eine Überzahlung binnen 14 Tagen nach
Rückforderung seitens der Stadt Innsbruck zu erstatten. Wird die Rückforderung nicht
fristgerecht geleistet, gebühren vom überzahlten Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an
Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
43.
Sicherstellung
43.1.
Die Stadt Innsbruck legt in der Ausschreibungsunterlage die Art (Vadium, Kaution,
Deckungsrücklass, Haftungsrücklass oder Erfüllungsgarantie ) sowie die Höhe der
Sicherstellung fest.
43.2.
Soweit im Leistungsvertrag nichts anderes bestimmt wird, gilt Folgendes als vereinbart:
43.2.1. Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter/die Bieterin während
der Zuschlagsfrist von seinem/ihrem Angebot zurücktritt oder nach Ablauf der
Angebotsfrist
behebbare
wesentliche
Mängel
trotz
Aufforderung
des
Auftraggebers schuld haft nicht behebt: Ist in den Ausschreibungsunterlagen ein
Vadium vorgesehen, beträgt es 5 % des Angebotspreises. Der Nachweis über
den Erlag eines Vadiums ist dem Angebot beizulegen. Das Fehlen eines solchen
Nachweises stellt einen unbehebbaren Mangel dar. Das Vadium wird spätestens
14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf der Ausschreibung
oder, wenn kein Zuschlag erteilt wird, spätestens 14 Tage nach Ablauf der
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