Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.142
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BRUCK
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
45.4. Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, diesen Betrag von fälligen Zahlungen einzubehalten.
45.5.
Die
Stadt
Innsbruck
kann
darüber
hinaus
mit
dem
anderen
Vertragsteil
im
Leistungsvertrag für bestimmte und gesondert zu definierende Vertragsverletzungen eine
Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe festsetzen .
46.
Gewährleistung
46.1.
Der andere Vertragsteil leistet Gewähr dafür, dass seine Leistung die im Vertrag
ausdrücklich bedungenen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, einem
allfälligen Muster entspricht, sich für den von der Stadt Innsbruck angestrebten Zweck
eignet sowie dem Stand der Technik entspricht.
46 .2.
Die Gewährleistung wird weder durch die Mitwirkung, noch durch das Überwachungsrecht
der Stadt Innsbruck eingeschränkt. Hat der andere Vertragsteil bei Wahrnehmung seiner
Prüf-
und
Warnpflicht
Bedenken,
etwa
hinsichtlich
der
beigestelIten
Ausführungsunterlagen, der Vorleistungen, der Materialwahl oder der Arbeits- und
Baumethode, ist die Stadt Innsbruck schriftlich oder per E-Mail zu warnen . Dies gilt auch
dann, wenn auf Seiten der Stadt Innsbruck gesondert beauftragte Architektinnen oder
Zivilingenieurinnen für Vorarbeiten oder auch als Repräsentantlnnen tätig sind oder
einschreiten.
46 .3.
Falls im Leistungsvertrag keine andere Gewährleistungsfrist festgelegt ist, beträgt diese
für unbewegliche und bewegliche Sachen drei Jahre.
46.4.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der (Teil-)Übernahme; bei Rechtsmängeln
erst mit dem Tag, an dem der Mangel der Stadt Innsbruck bekannt wurde. Im Falle der
Übernahme trotz Vorliegen von Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist mit der
erfolgreichen Mängelbehebung.
46.5.
Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme gerügt wurden , werden dem anderen
Vertragsteil
nach
ihrer
Feststellung
durch
die
Stadt
Innsbruck
innerhalb
der
Gewährleistungsfrist schriftlich oder per E-Mail angezeigt. Die Anerkennung der
Mangelhaftigkeit durch den anderen Vertragsteil (z.B. durch Verbesserungszusage)
unterbricht die Gewährleistungsfrist.
46.6.
Die erfolgte Mängelbehebung ist der Stadt Innsbruck schriftlich oder per E-Mail
anzuzeigen und muss von dieser die Leistung als mangelfrei übernommen werden. Im
Fall der Mängelbehebung beginnt die Frist für jene Teile der Leistung, die an die Stelle
der mangelhaften Leistung treten, mit dem Tag der erfolgreichen Behebung des Mangels
neu zu laufen. Wird jedoch durch einen solchen Mangel der vertragsgemäße Gebrauch
der Gesamtleistung oder anderer Teile verhindert, verlängert sich die Frist für die
Gesamtleistung oder für diese Teile um die Zeit der Verhinderung.
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