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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.192

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schäftsführer im Firmenbuch wurde am 05.11.2014 vollzogen. Mit einem weiteren Umlaufbeschluss vom 23.09.2015 wurde in der Geschäftsführung eine Änderung herbeigeführt. Die Stadt Innsbruck und
die Stiebleichinger Besitz GmbH beschlossen einstimmig, den städtischen Vertreter in der Geschäftsführung neu zu besetzen, wobei der
vorherige Geschäftsführer (und gleichzeitig Finanzdirektor bzw. Abteilungsleiter der MA IV der Stadt Innsbruck) abberufen wurde und auch
die Entlastung für die bisherige Geschäftsführertätigkeit erteilt bekam.
Der Gesellschaftsvertrag sah bei zwei Geschäftsführern eine gemeinsame Vertretungsbefugnis vor.
Die Prüfeinschau der Kontrollabteilung brachte das Ergebnis, dass
keine schriftlichen Dienstverträge oder Vereinbarungen zwischen der
Gesellschaft und den Geschäftsführern – dies schließt den Vorgänger
mit ein – abgeschlossen wurden.
Verantwortung der
Geschäftsführer

Den Geschäftsführern obliegen die gesamte Verwaltung der Gesellschaft und ihrer Einrichtungen sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (§ 18 Abs. 1 GmbHG) der Gesellschaft.

Generalversammlung

Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst.
Sie ist das oberste Organ der Gesellschaft. Neben dieser allgemeinen
Verantwortung lt. § 34 Abs. 1 GmbHG hat die Generalversammlung
gem. § 35 GmbHG insbesondere über die Prüfung und Feststellung
des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die
Entlastung der Geschäftsführung zu beschließen.

Beschlussfähigkeit der
Generalversammlung

Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs GmbH sieht in Punkt V. Generalversammlung vor, dass zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung mindestens 75,2 % des Stammkapitals anwesend oder
rechtsgültig vertreten sind. Diese Mehrheit (bzw. 75,2 % der abgegebenen Stimmen) umfasst auch die Beschlussfassung über das Abstimmungsverhalten der Gesellschaft in einer Tochtergesellschaft.
Auch eine schriftliche Beschlussfassung gemäß § 34 GmbH (Umlaufbeschluss) ist zulässig.

Jahresabschluss

Die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Geschäftsführung hat gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Im relevanten Prüfungszeitraum 2016 und 2015 wurde dieser
gesetzlichen Verpflichtung fristgerecht entsprochen.
Der Jahresabschluss per 31.12.2015 ist mittels Umlaufbeschluss der
Generalversammlung vom 25.04.2016 genehmigt worden. Für das
Wirtschaftsjahr 2016 (Abschluss per 31.12.2016) erfolgte der Umlaufbeschluss bzw. die Genehmigung des Jahresabschlusses am
21.04.2017. Gleichzeitig ist mit den beiden erwähnten Umlaufbeschlüssen der Geschäftsführung die Entlastung erteilt worden.
Das im UGB verankerte Erfordernis zur Offenlegung des Jahresabschlusses binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag hat die Gesellschaft für die Jahre 2015 und 2016 ebenfalls beachtet. Der Jahresabschluss 2015 wurde beim Firmenbuch am 25.04.2016 und jener des
Jahres 2016 am 24.04.2017 eingereicht.

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Zl. KA-04396/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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