Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.206

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2017
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Mail an die Frau Bürgermeisterin im Fall des Garagenankaufes damit,
dass die vom Amt für Präsidialangelegenheiten vorgeschlagene Haftungsanpassung (auf eine Ausfallbürgschaft) gemäß Rücksprache mit
dem Kreditinstitut damals nicht mehr möglich gewesen sei und die
Bürge- und Zahlerhaftung gängige Praxis bei den städtischen Beteiligungen wäre.
Aus den der Kontrollabteilung im Zuge der Prüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen ging nicht hervor, dass von der städtischen Dienststelle eine Variantenausschreibung (mit Bürge- und Zahlerhaftung im
Vergleich zur Ausfallbürgschaft) vorgenommen worden ist. Aus diesem
Grund war es für die Kontrollabteilung nicht möglich zu beurteilen, ob
das letztlich finanzierende Kreditinstitut einen konditionellen Unterschied zwischen Bürge- und Zahlerhaftung bzw. Ausfallhaftung gemacht hat/hätte.
Die Kontrollabteilung rief gegenüber der MA IV ihre diesbezüglich bereits in der Vergangenheit ausgesprochene Empfehlung erneut in Erinnerung: „Die Kontrollabteilung empfiehlt künftig generell zu überprüfen,
ob die Übernahme von Bürge- und Zahlerhaftungen durch die Stadt
Innsbruck zur Erlangung besserer Finanzierungskonditionen tatsächlich erforderlich ist. Nach Einschätzung der Kontrollabteilung gewähren
Banken günstigere Konditionen auch auf Basis einer Ausfallhaftung
einer öffentlich rechtlichen Körperschaft.“
In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme teilte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV mit, die Empfehlung der Kontrollabteilung zur Kenntnis zu nehmen. Bei künftigen Projekten werde
die Übernahme einer Ausfallhaftung nach § 1356 ABGB priorisiert bzw.
die Differenz der Finanzierungskonditionen zwischen den beiden Haftungsarten transparent dargestellt.
Fragestellung einer
Haftungsprovision

In einem von der in den Garagenankauf eingebundenen Steuerberatungsgesellschaft mit „Erstentwurf Gestaltungskonzept“ bezeichneten
Dokument war der Vorschlag enthalten, die von der damals neu zu
gründenden Gesellschaft (Sowi Garage Beteiligungs GmbH) zu beanspruchenden Bankkredite mit einer Haftung der Stadt Innsbruck zu
besichern. Dies deshalb, um entsprechend günstige Konditionen lukrieren zu können. In diesem Zusammenhang wurde die Verrechnung einer allfälligen Haftungsprovision als Fragestellung angedeutet.
Weitere aktenmäßig dokumentierte Überprüfungs- und Bearbeitungsschritte in Verbindung mit einer „Haftungsprovision“ waren in den der
Kontrollabteilung zur Verfügung gestellten Prüfungsakten nicht ersichtlich. Auch diesbezügliche Rückfragen der Kontrollabteilung beim Finanzdirektor der Stadt Innsbruck (vormals einer der beiden Geschäftsführer der GmbHs) und auch bei einem der aktuellen Geschäftsführer
der beiden GmbHs brachten das Ergebnis, dass die Verrechnung einer
Haftungsprovision betreffend die von der Stadt Innsbruck übernommenen Bürgschaften in der Vergangenheit kein Thema gewesen wäre.

EU-Beihilfenrecht im
Zusammenhang mit
Haftungsübernahmen –
Empfehlung

Den Punkt der Fragestellung der Verrechnung einer allfälligen Haftungsprovision erwähnte die Kontrollabteilung vor allem im Hinblick auf
die EU-rechtlichen Beihilfevorschriften.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-04396/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

21