Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_15_02_2017.pdf
- S.4
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der Stadt Innsbruck übernommen und
die Neue Heimat Tirol Gemeinnützige
WohnungsGmbH (NHT) (FN 50504x)
und die Raiffeisen Quality Living West
GmbH (FN 246616x) in diesem Zusammenhang schad- und klaglos gehalten. Die Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt die Nachzahlung
zu verhandeln und vertraglich zu regeln.
3.
Auf Grundlage der Planurkunde des
Dipl.-Ing. Christian Danzberger,
GZ. 10507, übereignen die Neue
Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGmbH (NHT) (FN 50504x) und
die Raiffeisen Quality Living West
GmbH (FN 246616x) der Stadt Innsbruck aus Grundstück 1015 KG Pradl
das Trennstück 1 im Ausmaß von
804 m2, aus Grundstück 1018, KG
Pradl, das das Trennstück 2 im Ausmaß von 1.113 m2, aus Grundstück 1021, KG Pradl, das Trennstück 4 im Ausmaß von 962 m2 sowie
aus Grundstück 1024/1, KG Pradl,
das Trennstück 7 im Ausmaß von
1.058 m2, sodass die Stadt Innsbruck
künftig Eigentümerin des Grundstücks 1028, KG Pradl, mit einer Fläche von 7.897 m2 ist.
4.
Hinsichtlich der getauschten Grundstücksteilflächen wird ausdrücklich
Wertgleichheit vereinbart, sodass von
keinem Vertragsteil eine Ausgleichszahlung zu leisten ist bzw. gefordert
werden kann.
5.
Die Tauschvorgänge zwischen der
Neue Heimat Tirol Gemeinnützige
WohnungsGmbH (NHT) (FN 50504x),
der Raiffeisen Quality Living West
GmbH (FN 246616x) und der Stadt
Innsbruck sind notwendige Bestandteile der behördlichen Raumplanung
der Stadt Innsbruck "zur besseren
Gestaltung von Bauland" nach § 3
Abs. 1 Z 5 GrEStG und § 30 Abs. 2 Z
4 EStG im Sinne einer "condicio si ne
qua non". Ohne die in den Beschlusspunkten 1. und 3. dargestellten Tauschvorgänge ist die von der
Stadt Innsbruck geplante "bessere
GR-Sitzung 15.02.2017
Gestaltung von Bauland" nicht zu erreichen.
6.
Die Neue Heimat Tirol Gemeinnützige
WohnungsGmbH (NHT) (FN 50504x)
als künftige Eigentümerin des Grundstücks 1015 in EZ 9, KG Pradl, räumt
der Stadt Innsbruck nachstehende
Dienstbarkeiten ein:
a) Die immerwährende, unbeschränkbare und unwiderrufliche
Dienstbarkeit des öffentlichen Gehens und Fahrens mit einspurigen
nicht motorisierten Fahrzeugen
auf der im vorliegenden Servitutsplan der Dietrich Untertrifaller Architekten ZT GmbH vom
22.12.2016, Plannummer 1040-AV-E.500-1000-20160901-EG,
dunkelbraun dargestellten und als
"Öffentliche Durchwegung NHT"
bezeichnete Fläche des Grundstücks 1015 ein.
b) Die immerwährende, unbeschränkbare und unwiderrufliche
Dienstbarkeit der Unterlassung
der Errichtung von Zäunen jeglicher Art auf Grundstück 1015 entlang der Grundstücksgrenze zu
Grundstück 1031 sowie Grundstück 1028. Die Dienstbarkeitsfläche ist im vorliegenden Servitutsplan der Dietrich Untertrifaller Architekten ZT GmbH vom
22.12.2016, Plannummer 1040-AV-E.500-1000-20160901-EG, rot
dargestellt und als "Nichterrichtung eines Zaunes" bezeichnet.
c) Die immerwährende, unbeschränkbare und unwiderrufliche
Dienstbarkeit der Unterlassung
der Errichtung von Zäunen jeglicher Art auf im vorliegenden Servitutsplan der Dietrich Untertrifaller
Architekten ZT GmbH vom
22.12.2016, Plannummer 1040-AV-E.500-1000-20160901-EG, grün
schraffiert dargestellten und als
"Nichterrichtung eines Zaunes"
bezeichnete Fläche des Grundstücks 1015.
d) Die immerwährende, unbeschränkbare und unwiderrufliche