Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf

- S.11

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Satzung tür gemeinnützigen Betrieb

Museen und Bibliotheken Stadt Innsbruck
Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom .. .... ... .. ... ....... ... für den gemeinnützigen Betrieb "Museen und Bibliotheken Stadt Innsbruck" folgende Satzung beschlossen:

1. Gemeinnütziger Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit
Die als Museen und öffentliche Bibliotheken betriebenen Einrichtungen der Stadt Innsbruck
werden als gemeinnütziger Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung eingerichtet. Der gemeinnützige Betrieb "Museen und Bibliotheken
Stadt Innsbruck" hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Sitz der
Stadt Innsbruck.
2. Aufgaben und Zwecke des gemeinnützigen Betriebs mit marktbestimmter Tätigkeit

2.1

Der Betrieb, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

a. Vermittlung kulturellen und geschichtlichen Wissens ;
b. Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Literatur, sonstigen Druckwerken
und anderen Medien;
c. Unterstützung musikalischer und spielerischer Betätigung von Menschen jeden Alters;
d. Bildung , Erholung und Zeitvertreib durch Kulturangebote. Veranstaltungen und Ausstellungen ;
e . Anregung zur Beschäftigung mit der deutschen und anderen Sprachen;
f. Anregung zur Beschäftigung mit Kulturen unterschiedlicher Länder und Epochen;
g. Anregung zum Besuch historischer und kulturell wichtiger Orte in Innsbruck.

2.2

Diese Aufgaben und Zwecke sind planmäßig , sparsam , wirtschaftlich, zweckmäßig
und ausschließlich im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu erfüllen.

3. Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen Zielsetzung
3.1

Der Zweck des gemeinnützigen Betriebs soll durch folgende ideelle Mittel erreicht
werden :
a. Betrieb von Museen, Archiven , Media- und Bibliotheken;
b. Ausstellungen, Lesungen , Wettbewerbe, Vorträge, andere Informationsveranstaltungen und Versammlungen ;
c. Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Familien ;
d. Herausgabe von Publikationen;
e. Führungen und Kurse;
f. Verleih von Spielen, Noten und Partituren;
g. Öffentlichkeitsarbeit.

3.2

Der Zweck des gemeinnützigen Betriebs soll durch folgende materielle Mittel erreicht
werden: