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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf

- S.28

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111. Verwendungszweck, Auszahlung:

1.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, abweichende Vereinbarungen sind in begründeten
Fällen möglich . Jeweils im Dezember des Vorjahres ist um die Auszahlung der Subvention
für das nächste Jahr schriftlich anzusuchen.

Die Auszahlung der genannten Förderung erfolgt vierteljährlich . Der erste Förderteilbetrag im
Kalenderjahr wird jeweils bis spätestens 31 . Jänner ausbezahlt, die weiteren
Förderteilbeträge werden ab dem 2. Quartal jeweils im Vorhinein zu Quartalsbeginn
ausbezahlt.

IV.

Tätigkeitsbericht, Abrechnung:

1.

Der Verein verpflichtet sich jährlich einen Jahresabschluss (z.B. Einnahmen- und
Ausgabenrechnung) der Stadt Innsbruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis spätestens 15.2.
des Folgejahres vorzulegen. Der Tätigkeitsbericht ist innerhalb des ersten Halbjahres des
auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen .

2.

Beide Vertragsparteien sind bereit, nach vorhergehender Terminvereinbarung für
Besprechungen, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehen, zu Verfügung zu
stehen. Der Verein verpflichtet sich dazu binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe des
Terminwunsches durch die Stadt Innsbruck.

3.

Der Verein erklärt sich damit einverstanden, dass der Stadt Innsbruck oder von dieser
beauftragten Organen zur Sicherung des Förderungszweckes und zur Überwachung der
Einhaltung der in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen jederzeit nach vorheriger
Terminvereinbarung Einsicht in sämtlichen Unterlagen, Bücher und Belege, die für die
Prüfung der Finanzgebarung erforderlich sind , sowie Zutritt zu den Beratungs- und
Büroräumlichkeiten gewährt wird . Bei personenspezifischen Aufzeichnungen gelten die
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Darüber hinaus ist bei diesen Aufzeichnungen die
Anonymität der Klientinnen zu gewährleisten. Über Verlangen sind Originalrechnungen,
Lohnkontoblätter etc. in Höhe der geWährten Förderung vorzulegen .

4.

Die vom Verein oder der Organisation festgelegten Kostensätze sind der Stadtgemeinde
Innsbruck zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie die Tarifkalkulation offen zu legen .

5.

Der Verein ist verpflichtet, auf die Unterstützung durch die Stadt bei allen im Zusammenhang
mit dem Gegenstand der Förderung stehenden öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten
hinzuweisen. Dies hat durch die Verwendung des auf der Internetseite www.datenibk.at
bereitgestellten Logos der Stadt unter Einhaltung der geltenden Nutzungsbedingungen und
Verwendungsrichtlinien (CD-Manual) zu erfolgen. Eine darüber hinausgehende Nutzung des
Logos der Stadt ist ausdrücklich untersagt. Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis der
Verwendung des Logos zu erbringen.

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