Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.29
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V.
Dauer der Vereinbarung. Valorisierung:
Die gegenständliche Vereinbarung beginnt am 01 .01.2016 und wird für die Dauer von drei
Jahren (bis 31 .12.2018) abgeschlossen.
Die oben festgelegte
Förderung wird für den Sachaufwand (25%) gem.
Verbraucherpreisindex (VPI 2010) und für den Personalaufwand (75%) die
Gehaltssteigerung des BAGS-KV als gewichteter Index erhöht. Da die Ifd. Indexanpassung
für 2014 bereits in den Förderungssummen gem. Pkt. I (4) berücksichtigt sind, erfolgt die
nächste Anpassung zum Stichtag 01 .01 .2017.
Weiters werden Kostensteigerungen die durch nachgewiesene Vorrückungen/Bienalsprünge
entstehen und durch die obige Valorisierung nicht abgedeckt sind , berücksichtigt.
VI.
Vorzeitige Vertragsauflösung. Subventionsrückforderung:
1.
Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, diese Vereinbarung jederzeit einseitig mittels
eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirksamkeit für aufgelöst zu erklären und bei den
nachstehenden Anlassfällen lit. abis lit. b bereits ausbezahlte Förderungen zurückzufordern,
wenn
a)
die Förderung nicht widmungsgemäß (Punkt I. dieser Vereinbarung) verwendet wurde;
b)
der Bezug der Förderung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder
Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde;
c)
Tätigkeitsberichte und Abrechnungen nicht im Sinne des Punktes IV. ordnungsgemäß
vorgelegt werden und/oder eine Überprüfung im Sinne des Punktes IV. erschwert oder
vereitelt wird ;
d)
die Leistungen des Vereines im Sinne der Punkte I. und 11. maßgeblich über mehr als drei
Monate im Laufe eines Kalenderjahres eingeschränkt werden und dadurch wesentliche
Interessen der Stadt Innsbruck betroffen sind ;
e)
sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vereines dauerhaft infolge
Förderungen und/oder Zuwendungen von dritter Seite in der Weise bessern, dass dadurch
der laufende Betrieb im Rahmen des in den Punkten I. und 11 . umschriebenen
Leistungsumfanges zur Gänze finanziell abgedeckt werden kann;
f)
über das Vermögen des Vereines der Konkurs verhängt oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet oder ein Konkursantrag mangels Vermögen abgewiesen oder die Zwangsverwaltung
angeordnet wird;
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