Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.30
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2.
Vor Vertragsauflösung durch die Stadt Innsbruck ist in den Punkten 1. lit. abis e folgendes
Verfahren durchzuführen:
Die Stadt Innsbruck teilt dem Verein mittels eingeschriebenen Briefes mit, welcher
Auflösungsgrund vorliegen soll. Der Verein hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen
dazu Stellung zu nehmen . Liegt für die Stadt Innsbruck trotz dieser Stellungnahme und eines
Gespräches ein Auflösungsgrund vor, so kann sie die Vereinbarung mittels
eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirksamkeit aufkündigen.
3.
Der Verein ist berechtigt, diese Vereinbarung jederzeit einseitig mittels eingeschriebenen
Briefes mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklären, wenn die Stadt Innsbruck nach
Eintritt der Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung mindestens zwei Monate mit der
vereinbarten Zahlung im Rückstand ist, der Verein aufgelöst wird oder die
Gesamtfinanzierung nicht mehr gesichert ist.
VII.
Allgemeine Bestimmungen:
1.
Neben dieser Vereinbarung gilt die Subventionsordnung der Stadt Innsbruck in der jeweils
geltenden Fassung in vollem Umfang .
2.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform.
3.
Als Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung resultierenden Schwierigkeiten wird das
sachlich zuständige Gericht in Innsbruck festgelegt.
4.
Der Verein erklärt mit der Annahme des Förderungsbetrages die ausdrückliche Zustimmung,
dass im Sinne der §§ 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 der Verein, der Verwendungszweck und die Höhe der bewilligten Förderung veröffentlicht werden können .
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden . Im Falle des Widerrufes wird
zur Kenntnis genommen, dass sich die Subventionsgeber eine Prüfung vorbehalten , ob dennoch eine Veröffentlichung dieser Daten nach einem entsprechend positiven Ergebnis einer
Interessensabwägung gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 möglich ist.
5.
Diese Vereinbarung wird in zwei Gleichschriften ausgefertigt, von denen je eine der Verein
und eine die Stadt Innsbruck erhält.
6.
Die Kosten für die Errichtung dieser Vereinbarung und anfallende Gebühren sind von der
Stadt Innsbruck zu tragen .
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