Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.44
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Im Vergleich zum Jahr 2013 ist die Planstellenanzahl um 2 Posten aufgestockt worden, im Rückblick der letzten 5 Jahre ergibt sich eine
Ausweitung um insgesamt 10 Dienstposten oder 0,7 %.
Iststand
Der tatsächliche Stand zum Jahresende betrug 382 Bedienstete
(- 1,3 %) im Schema I/III und 1.200 Bedienstete (+ 15,0 %) im Schema
II/IV, zusammen also einschließlich der zur Dienstleistung zugewiesenen städtischen Mitarbeiter (insgesamt 130) 1.582 Bedienstete. Der
erhöhte Personalstand im Schema II/IV war einerseits darauf zurückzuführen, dass in Mutterschutz bzw. Karenz befindliche Bedienstete zu
ersetzen, auf Grund des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes aber im Stellenplan weiterhin auszuweisen waren. Andererseits war eine Reihe von
Bediensteten auf Teilzeitbasis beschäftigt. Auf die Gesamtanzahl der
zum Jahresende 2014 im Stand geführten Arbeitnehmer entfielen 431
Teilzeitbeschäftigte, was einer Summe von 247 Vollbeschäftigten entsprach. Die Anzahl der Vollbeschäftigten betrug somit 1.398.
Personalstruktur
Von den 1.582 Bediensteten des Stadtmagistrates (Stand 31.12.2014)
waren 1.397 Vertragsbedienstete (ohne Lehrlinge) und 185 Pragmatisierte. Dazu kamen 20 Lehrlinge, die in verschiedenen Bereichen der
Magistratsabteilungen I bis V in Ausbildung standen. 285 Vertragsbedienstete waren unkündbar gestellt (2013: 1.362 Vertragsbedienstete,
davon 299 unkündbar und 203 Pragmatisierte). Die Frauenquote zum
Jahresende 2014 belief sich auf 47,1 % gegenüber 46,1 % 2013.
Der durchschnittliche Pro-Kopf-Aufwand einschließlich Lohnnebenkosten (ohne Berücksichtigung der Lehrlinge und gegen Refundierung
zugewiesene Mitarbeiter) betrug im Jahr 2014 € 45,8 Tsd. (2013:
€ 46,6 Tsd.).
Nebengebühren
Die im Sinne des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes bzw. der
Nebengebührenverordnung der Landeshauptstadt Innsbruck an die
aktiven Bediensteten geleisteten Vergütungen und Zulagen beliefen
sich (mit Ausnahme der Verwaltungsdienstzulage) auf € 8,104 Mio.
Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Aufwand um € 67,2 Tsd. (- 0,8 %)
reduziert.
Kommunalsteuer am
Beispiel des Amtes
für Grünanlagen
Im Zuge einer stichprobenartigen Durchsicht hat die Kontrollabteilung
am Beispiel des Amtes für Grünanlagen Einsicht in die Handhabung
der Vorschreibung und Abführung der Kommunalsteuer bei den städtischen Dienstnehmern genommen.
Das Kommunalsteuergesetz 1993 in der geltenden Fassung
(KommStG) regelt in § 11 Abs. 2, dass die Steuer vom Unternehmer
für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten ist
Die Stadtgemeinde Innsbruck ist als Körperschaft des öffentlichen
Rechts (§ 3 Abs. 3 KommStG) nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gem. § 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1988 und ihrer
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Diese Bereiche sind daher für die Berechnung der Kommunalsteuer zu
berücksichtigen.
Die Aufgaben des Amtes für Grünanlagen tangieren – aufgrund der
funktionellen Gliederung der VRV – unterschiedliche Unterabschnitte
des Rechnungsabschlusses. Auf den Unterabschnitten sind wiederum
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Zl. KA-07422/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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