Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.45
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die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben (inklusive der Personalkosten) auszuweisen. Das hier thematisierte Amt ist aufgrund dieser
funktionellen Gliederung im städtischem Rechnungsabschluss wie folgt
verteilt:
Steuerliche Behandlung
der Unterabschnitte
bezüglich der
Umsatzsteuer
362000 – Denkmalpflege
612000 – Gemeindestraßen
749000 – Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen
801110 – Grünanlagen Verwaltung
801120 – Grünanlagen - Planung und Bau
813000 – Abfallbeseitigung
815000 – Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze
817010 – Friedhöfe
860010 – Gärtnerei
920000 – Ausschließliche Gemeindeabgaben
Die Unterabschnitte 860010 – Gärtnerei und 813000 – Abfallbeseitigung sind im Rechnungsabschluss zu 100 % als vorsteuerabzugsberechtigt geführt. Die restlichen Unterabschnitte sind entweder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt oder im Hoheitsbereich. Die hoheitlichen Bereiche sind nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
Der volle Vorsteuerabzug bedingt, dass die Voraussetzungen des Unternehmensbegriffes im Umsatzsteuergesetz (§ 2 UStG) erfüllt werden.
Die Definition des umsatzsteuerlichen Unternehmensbegriffes umfasst
im § 2 UStG Abs. 3 auch die oben beschriebenen Betriebe gewerblicher Art sowie die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die auch im
Kommunalsteuergesetz wiederzufinden sind.
Recherchen der Kontrollabteilung brachten das Ergebnis, dass im Bereich der Grünanlagen nur für die Dienstnehmer der Abfallbeseitigung
eine Kommunalsteuer abgeführt wurde. Auf der Haushaltsstelle
1/813000-710780 Abfallbeseitigung-Öffentl. Abgaben-Kommunalsteuer
S120 wurde im Jahr 2014 ein laufender Sollwert von € 997,77 ausgewiesen. Für die Dienstnehmer des restlichen Amtes wurde keine
Kommunalsteuer abgeführt. Auch für jene Dienstnehmer, die dem Bereich der Gärtnerei zugerechnet werden, wurde keine Kommunalsteuer
berechnet bzw. ausgewiesen.
Prüfung der Ausweitung Nachforschungen der Kontrollabteilung ergaben, dass aufgrund einer
der Selbstberechnung – dienstlichen Anweisung aus dem Jahr 1994 nur jene UnternehmensbeEmpfehlung
reiche der Stadt Innsbruck der Kommunalsteuer unterworfen wurden,
deren Kosten überwiegend überwälzbar waren.
In diesem besonderen Fall ist die Stadt Innsbruck sowohl Steuerschuldnerin als auch erhebungsberechtigte Steuergemeinde. Daher
bleibt das entsprechende Steueraufkommen im städtischen Rechnungsabschluss bezüglich der steuerrelevanten Buchungen ergebnisneutral. Dennoch empfahl die Kontrollabteilung dem Amt für Personalwesen der MA I in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeindeabgaben der MA IV zu prüfen, inwieweit die Selbstberechnung der Kommunalsteuer beim Amt für Grünanlagen mit den aktuellen gesetzlichen
Bestimmungen übereinstimmt bzw. ob die Selbstberechnung auf weitere Unterabschnitte ausgedehnt werden muss.
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Zl. KA-07422/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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