Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.68
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Ohne die diesbezüglichen exakten Abrechnungsdetails dazustellen,
erwähnt die Kontrollabteilung, dass bei Vergleich der in der Jahresrechnung 2014 erfassten Aufwendungen aus der Geschäftsbesorgung
hinsichtlich der Pflichtschulgebäude und den in der Kostenrechnung
2014 abgebildeten Werten ein Ausgabenvolumen in Höhe von ca. € 2,6
Mio. fehlt bzw. bis zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung kostenrechnerisch nicht (korrekt) zugeordnet wurde.
Die Anordnungsbefugnis über die relevanten Voranschlagsposten hinsichtlich der Mietzins- und Geschäftsbesorgungszahlungen an die
IIG & Co KG bzw. die IISG und die Verantwortung für die städtische
Kostenrechnung sind organisatorisch in der MA IV (Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft bzw. Amt für Rechnungswesen) angesiedelt.
Die Kontrollabteilung empfahl daher der MA IV, die Erfassung der im
Zusammenhang mit der beschriebenen Abweichung stehenden Auszahlungen aus der Perspektive der Kostenrechnung mit dem Ziel zu
optimieren, dass diese auf den maßgeblichen Kostenträgern korrekt
ausgewiesen werden.
Die MA IV sagte im Anhörungsverfahren zu, im Sinne der Empfehlung
der Kontrollabteilung und in Abstimmung zwischen dem Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft und dem Amt für Rechnungswesen die
Kostenrechnung dahingehend zu adaptieren, dass eine Optimierung
bei den maßgeblichen Kostenträgern erfolgt.
Kostenrechnerische
Erfassung der
Personalkosten –
Empfehlung
Eine stichprobenhafte Prüfung der kostenrechnerischen Erfassung der
Personalkosten hinsichtlich der mit der Aufgabenerfüllung im Referat
Schulverwaltung tangierten Bediensteten zeigte nach Meinung der
Kontrollabteilung in zwei Bereichen (Zuordnung einzelner Verwaltungsmitarbeiter sowie einzelner Schulwarte) Unschärfen.
Von der Kontrollabteilung wurde empfohlen, die aufgezeigten kostenrechnerischen Zuordnungen zu überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen (auch in Verbindung mit den Aufgabenzeiten lt. Funktionsmatrix)
vorzunehmen.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme informierte die geprüfte
Dienststelle darüber, dass die von der Kontrollabteilung beanstandeten
kostenrechnerischen Zuordnungen überprüft und angepasst bzw. korrigiert worden sind.
4 Allgemeinbildende Pflichtschulen in Innsbruck
Stadt Innsbruck als
Gesetzlicher
Schulerhalter nach den
Bestimmungen des
TSchOG
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 (TSchOG) i.d.g.F. enthält
Bestimmungen über die Organisation und Erhaltung von öffentlichen
allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol. Unter öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen werden gemäß TSchOG öffentliche
Volks-, Haupt-, und Sonderschulen, öffentliche Neue Mittelschulen und
öffentliche Polytechnische Schulen verstanden.
Gemäß § 3 Abs. 1 TSchOG i.d.g.F. ist die Errichtung, die Erhaltung,
die Stilllegung und die Auflassung von Schulen sowie die Bestimmung
von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.
Gesetzlicher Schulerhalter ist (grundsätzlich) die Gemeinde.
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Zl. KA-07476/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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