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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf

- S.77

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Summe vereinnahmte
Betriebsbeiträge für die
Schuljahre 2013/2014
und 2012/2013

Für das Schuljahr 2013/2014 wurden von der Stadtgemeinde Innsbruck
Betriebsbeiträge an andere Tiroler Gemeinden über den Gesamtbetrag
von € 123.627,00 für insgesamt 131 Schüler vorgeschrieben und vereinnahmt. Im Vorjahr belief sich der Gesamtbetrag auf € 128.832,00 für
144 Schüler.

Eine zum
Prüfungszeitpunkt
unbeglichene
Beitragsvorschreibung –
Empfehlung

Genau genommen besuchten ausgehend von den an andere Gemeinden gerichteten Betriebsbeitragsvorschreibungen im Schuljahr
2013/2014 insgesamt 132 Schüler (also plus 1 Schüler im Vergleich zu
den obigen Ausführungen) aus beitragspflichtigen Gemeinden städtische Pflichtschulen. Dieser Umstand ergab sich aus der von der Kontrollabteilung im Zuge der Prüfung durchgeführten Abstimmung der
vom ausführenden Sachbearbeiter an andere Gemeinden gerichteten
Vorschreibungen mit den auf den maßgeblichen Voranschlagsposten
vereinnahmten Beträgen.
Anlässlich der Einschau der Kontrollabteilung wurde auffällig, dass die
Beitragsvorschreibung an eine Gemeinde für 1 Schüler, der im Schuljahr 2013/2014 eine städtische NMS besuchte, im Ausmaß von
€ 992,00 zum Zeitpunkt der Prüfung der Kontrollabteilung unbeglichen
war. Aufgrund des Hinweises der Kontrollabteilung wurde der zuständige Sachbearbeiter noch während der Prüfung tätig, indem die betroffene Gemeinde von ihm an die Bezahlung des vorgeschriebenen
Betriebsbeitrages erinnert worden ist. Der ausständige Betrag wurde
sogleich nach dieser Zahlungserinnerung beglichen und von der Stadt
Innsbruck vereinnahmt.
Für die Zukunft wurde von der Kontrollabteilung empfohlen, der fristgerechten Bezahlung der von der Stadt Innsbruck vorgeschriebenen Betriebsbeiträge erhöhtes Augenmerk zuzuwenden.
Von der zuständigen Dienststelle wurde in ihrer Stellungnahme zugesagt, der Empfehlung der Kontrollabteilung nachzukommen.

Keine vorlegbaren
schriftlichen Verträge –
diesbezügliche
Auswirkung auf die
Vorschreibungsform –
Empfehlung

Die Durchsicht der von der Stadt Innsbruck an beitragspflichtige Gemeinden gerichteten Schreiben zeigte, dass sich die Stadt Innsbruck
im Rahmen der Vorschreibung von Betriebsbeiträgen entsprechend
§ 79 Abs. 1 TSchOG i.d.g.F. auf eine „privatrechtliche Vereinbarung
über die Vorschreibung der Betriebsbeiträge sprengelfremder Schüler“
bezieht. Weiters wird in diesen Schreiben darauf hingewiesen, dass
diese Vereinbarung im Jahr 1994 auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei und daher auch den Berechnungen (der Betriebsbeiträge) zugrunde gelegt werde.
Weitere Nachforschungen der Kontrollabteilung zeigten, dass im Jahr
1988 mit beitragspflichtigen Gemeinden schriftliche Vereinbarungen
abgeschlossen worden sind. Diese Vereinbarungen hatten jedoch nur
bis zum Ende des Schuljahres 1991/1992 Gültigkeit.
Nach intensiver Recherche der in dieser Angelegenheit maßgeblichen
historischen Entwicklungen hielt die Kontrollabteilung letztlich fest,
dass solche Verträge – entsprechend den gesetzlichen Anforderungen
des Tiroler Schulorganisationsgesetzes – zwischen der Stadt Innsbruck
und den beitragspflichtigen Gemeinden offensichtlich nicht (mehr) bestehen. Jedenfalls konnten derartige Verträge der Kontrollabteilung
nicht vorgelegt werden.

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Zl. KA-07476/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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