Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.78
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Von der Kontrollabteilung wurde darauf hingewiesen, dass nur der Abschluss schriftlicher Verträge die von der Stadtgemeinde Innsbruck
praktizierte Vorgangsweise hinsichtlich der Vorschreibung von Betriebsbeiträgen rechtfertigt. Konkret meint die Kontrollabteilung unter
Verweis auf § 79 TSchOG (Betriebsbeiträge) in Verbindung mit § 81
TSchOG (Vorschreibung und Entrichtung) damit, dass für den Fall,
dass derartige „schriftliche“ Verträge nicht existieren, gesetzlich definierte Regelungen für die Ermittlung des zu verrechnenden Betriebsbeitrages und für die Vorschreibung (in Bescheidform) bestehen.
Die Kontrollabteilung empfahl, eine (rechtliche) Abklärung in dieser
Angelegenheit durchzuführen und in weiterer Folge eine den Bestimmungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes entsprechende Vorschreibungsform betreffend die Betriebsbeiträge festzulegen und zu
praktizieren.
Im Anhörungsverfahren informierte die Leitung der MA V darüber, dass
Vorschreibungen von Betriebsbeiträgen für sprengelfremde Kinder –
aufgrund von Vereinbarungen mit den betroffenen Gemeinden – weiterhin in dieser Form ausgeführt werden. Dort, wo es keine Vereinbarungen mit Gemeinden gibt, würden diese nachgeholt werden.
Wertsicherungsmodalitäten in
Bezug auf die zum
Prüfungszeitpunkt zur
Verrechnung gelangten
Betriebsbeiträge –
Empfehlung
Aus den vom zuständigen Sachbearbeiter zur Verfügung gestellten
historischen Prüfungsunterlagen leitete die Kontrollabteilung ab, dass
die zum Zeitpunkt der Einschau zur Anwendung gebrachten Kopfquoten ursprünglich auf Berechnungen aus dem Jahr 1986 zurückgehen.
Diese wiederum standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
damaligen Abschluss von schriftlichen Verträgen mit beitragspflichtigen
Gemeinden über die Vorschreibung von Betriebsbeiträgen.
In diesen Verträgen (aus dem Jahr 1988) war verankert, dass die auf
der Grundlage der Berechnungen aus dem Jahr 1986 ermittelten Kopfquoten nach Maßgabe des VPI 1986 wertgesichert waren. Bezüglich
der in den relevanten Prüfungsjahren an beitragspflichtige Gemeinden
gerichteten Vorschreibungen bemerkte die Kontrollabteilung, dass
beim Vollzug der Wertsicherungsklausel nicht der in den ursprünglichen Verträgen vereinbarte VPI 1986 zur Anwendung gelangt, sondern
die Valorisierung nach Maßgabe der Veränderung des VPI 1996 (auch
unter Anwendung einer anderen Berechnungsmodalität) ermittelt wird.
Für den Fall, dass seitens der Dienststelle beabsichtigt ist, die zukünftige Vorschreibung von Betriebsbeiträgen weiterhin anhand der zum
Prüfungszeitpunkt bestehenden Kopfquoten durchzuführen, empfahl
die Kontrollabteilung eine Klarstellung bzw. Korrektur der ursprünglich
vereinbarten (VPI 1986) bzw. der aktuell gehandhabten (VPI 1996)
Valorisierungsbestimmung. Nach Einschätzung der Kontrollabteilung
wäre darüber hinaus für die Zukunft die Wertsicherung hinsichtlich der
zum Prüfungszeitpunkt zur Verrechnung gelangten Kopfquoten insofern nachzurechnen bzw. zu korrigieren, als für die Valorisierung (von
Anfang an) der VPI 1986 unter Anwendung der damals festgelegten
Berechnungsmodalität zum Vollzug gelangt.
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Zl. KA-07476/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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