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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf

- S.79

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Im Anhörungsverfahren kündigte das Amt für Familie, Bildung und Gesellschaft an, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu folgen. Die Betriebsbeiträge würden auf Basis aktueller Daten neu berechnet und
vorgeschrieben werden.
Historisch bedingte
rechnerische
Abweichung im
Bereich der Kopfquote
für VS / PTS / SS –
Empfehlung

Weiters war für die Kontrollabteilung bei der Sichtung einer aus dem
Jahr 1993 (für das Schuljahr 1992/1993) stammenden Vorschreibung
an eine beitragspflichtige Gemeinde auffallend, dass damals für den
Bereich der VS / PTS / SS eine Kopfquote von ATS 6.845,00 und für
den Bereich der damaligen HS von ATS 9.493,00 zur Verrechnung
gelangt ist.
Den bereitgestellten historischen Prüfungsunterlagen war zu entnehmen, dass sich im Jahr 1986 – als Ausgangspunkt für die Berechnungen – für die VS / PTS / SS eine Kopfquote von ATS 6.103,00 und für
die HS eine Kopfquote von ATS 8.204,00 errechnete.
Die für das Schuljahr 1992/1993 auf die HS entfallende Kopfquote von
ATS 9.493,00 konnte von der Kontrollabteilung auf der Grundlage des
Ausgangswertes von ATS 8.204,00 unter Anwendung der in den Ursprungsverträgen verankerten Valorisierungsbestimmung rechnerisch
nachvollzogen werden.
Im Vergleich dazu konnte die für die VS / PTS / SS angewandte Kopfquote in Höhe von ATS 6.845,00 von der Kontrollabteilung rechnerisch
nicht nachvollzogen werden. Unter Berücksichtigung derselben Valorisierungsberechnungen wie im Bereich der HS hätte sich anhand des
Ausgangswertes von ATS 6.103,00 im Jahr 1993 eine Kopfquote von
ATS 7.063,00 (somit plus ATS 218,00) ergeben.
Sollte seitens der Dienststelle beabsichtigt werden, die zukünftige Vorschreibung von Betriebsbeiträgen weiterhin anhand der zum Prüfungszeitpunkt bestehenden Kopfquoten durchzuführen, empfahl die Kontrollabteilung eine Klärung und allfällige Korrektur betreffend die beschriebene (historische) Kopfquote für die VS / PTS / SS vorzunehmen.
Im Anhörungsverfahren kündigte das Amt für Familie, Bildung und Gesellschaft an, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu folgen. Die Betriebsbeiträge würden auf Basis aktueller Daten neu berechnet und
vorgeschrieben werden.

Allfällige
Neuberechnung und
-festlegung der
Kopfquoten –
Empfehlung

So wie sich die Situation im Rahmen der bereitgestellten historischen
Prüfungsunterlagen für die Kontrollabteilung präsentierte, gehen die
zum Prüfungszeitpunkt verrechneten Betriebsbeiträge auf Berechnungen aus den Jahren 1986 bzw. 1987 zurück. Nachdem mittlerweile
nahezu 30 Jahre vergangen sind, empfahl die Kontrollabteilung, die
Höhe dieser – zwar valorisierten – Kostensätze aufgrund allfälliger eingetretener Änderungen in der Kosten- und Erlösstruktur bei den städtischen Pflichtschulen zu hinterfragen. Gegebenenfalls wären die Betriebsbeiträge – bei Anwendung eines allfälligen schriftlichen Vertrages
– unter Berücksichtigung aktueller Berechnungen neu festzusetzen
bzw. mit den betroffenen Gemeinden neu zu verhandeln.

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Zl. KA-07476/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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