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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf

- S.81

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7 Förderungen für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung
7.1 Vereinbarung(en) gemäß Artikel 15a B-VG (Bund/Land)
BGBl. I Nr. 115/2011
vom 12.12.2011

Mit BGBl. I Nr. 115/2011 vom 12.12.2011 wurde die zwischen dem
Bund und den Ländern abgeschlossene Vereinbarung gemäß Artikel
15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen kundgemacht. Im Rahmen dieser Vereinbarung verständigten sich der Bund
und die Länder darüber, dass der Bund für den Ausbau der ganztägigen Schulformen (also die schulische Tagesbetreuung) den Ländern
und Gemeinden Geldmittel zur Verfügung stellt. Diese Vereinbarung
galt vom Beginn des Schuljahres 2011/2012 bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015.
Diese auch als „Anschubfinanzierungsmittel“ bezeichneten Förderungen des Bundes konnten in den Jahren 2011 und 2012 bis zu einem
gewissen Grad auch für infrastrukturelle Maßnahmen verwendet werden, wobei ein Betrag von € 50.000,00 pro (Tagesheim-)Gruppe als
einmalige Zahlung nicht überschritten werden durfte. Mit den Mitteln
waren ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder
Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende
schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren.
Andernfalls war dieser Zweckzuschuss in den Jahren 2011 bis 2014
als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der
schulischen Tagesbetreuung zu verwenden, wobei der Betrag von
€ 8.000,00 pro (Tagesheim-)Gruppe und Jahr nicht überschritten werden durfte.

BGBl. I Nr. 192/2013
vom 16.09.2013

Mit BGBl. I Nr. 192/2013 vom 16.09.2013 wurde eine zwischen dem
Bund und den Ländern abgeschlossene Vereinbarung gemäß Artikel
15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen kundgemacht. Im Rahmen dieser Vereinbarung stellte der Bund einerseits
weitere Geldmittel zur Finanzierung von Infrastruktur in der schulischen
Tagesbetreuung und Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung zur Verfügung. Andererseits wurde die Geltungsdauer der ursprünglichen Vereinbarung aus dem Jahr 2011 bis
zum Ende des Schuljahres 2018/2019 verlängert.
Inhaltlich ist hinsichtlich der für Infrastrukturinvestitionen verwendbaren
Anschubfinanzierungsmittel wesentlich, dass ab dem Jahr 2015 eine
betragliche Erhöhung vorgenommen worden ist und nunmehr die Infrastrukturförderung einen Betrag von € 55.000,00 als einmalige Zahlung
pro Gruppe nicht überschreiten darf.
Auch bezugnehmend auf die maximale Förderung für Personalkosten
im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung wurde die höchstmögliche Förderung pro Gruppe auf einen Betrag von € 9.000,00 erhöht.

Förderrichtlinien des
Landes Tirol

Als Vertragspartner dieser Vereinbarungen zwischen Bund und Land
nach Artikel 15a B-VG verpflichtete sich (auch) das Land Tirol, unter
Einbindung der Schulerhalter ein Fördermodell für die schulische Tagesbetreuung zu entwickeln.

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Zl. KA-07476/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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