Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.82
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In Tirol wird das „Tiroler Fördermodell“ praktiziert. Diesbezügliche
Richtlinien wurden vom Land Tirol im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Schulformen“ (Geltungsdauer ab
01.09.2011) bzw. der „Richtlinie – Zweckzuschüsse für den weiteren
Ausbau ganztägiger Schulformen“ (Geltungsdauer ab 01.09.2013 bis
Ende des Schuljahres 2018/2019) festgehalten bzw. veröffentlicht.
Ausschluss Rechtsanspruch auf Förderung
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung ist ausgeschlossen.
7.2 Abgangsdeckung – Förderung des Landes
Gesetzliche
Zuständigkeit für den
Freizeitbereich des
Betreuungsteiles
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz bestimmt in § 6, dass die Beistellung der für die Schulen erforderlichen Lehrer – mit Ausnahme der für
den Freizeitbereich des Betreuungsteiles erforderlichen Lehrer bei
ganztägigen Schulen – Aufgabe des Landes ist. Das Land kann jedoch
im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulerhalter auch Lehrer für den
Freizeitbereich des Betreuungsteiles beistellen, wenn sich der
Schulerhalter zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Lehrer verpflichtet.
In Verbindung damit regelt § 99g Abs. 1 TSchOG i.d.g.F., dass der
Schulerhalter dem Land den Personalaufwand für diese Lehrer einschließlich aller Dienstgeberbeiträge (grundsätzlich) zur Gänze zu
ersetzen hat, wenn vom Land Lehrer für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles beigestellt werden.
Zuschuss des Landes
zu den Personalkosten
Hinsichtlich dieser Verpflichtung des Schulerhalters gewährt das Land
Tirol einen Zuschuss zu den Personalkosten. Die Voraussetzungen für
die Gewährung dieser Förderung des Landes waren zum Zeitpunkt der
Einschau der Kontrollabteilung in der „Richtlinie über die Gewährung
von Zuschüssen zu den Personalkosten der Freizeitbetreuung ganztägiger Schulformen (Abgangsdeckungsrichtlinie)“ zusammengefasst.
Die Förderung des Landes beläuft sich auf 50 % des vom jeweiligen
Schulerhalter nachgewiesenen Abgangs (unter Berücksichtigung
der von den Eltern eingehobenen Betreuungsbeiträge und der Personalkostenförderung des Bundes gem. Vereinbarungen nach Artikel
15a B-VG).
Ausschluss Rechtsanspruch auf Förderung
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung ist ausgeschlossen.
7.3 Abrechnung Personalkosten im Freizeitbereich
Schuljahr 2013/2014
Abrechnung unter
Berücksichtigung
Personalkostenförderung Bund und
Abgangsdeckungsförderung Land
Die der Stadt Innsbruck vom Land Tirol in Rechnung gestellten Personalkosten (für Tätigkeiten von Lehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles) beliefen sich im Schuljahr 2013/2014 auf eine Summe
von € 1.233.953,75. Die der Stadt Innsbruck von der ISD für dort angestellte „Freizeitpädagogen“ verrechneten Personalkosten beliefen sich
auf eine Summe von € 208.337,31.
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Zl. KA-07476/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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