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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_15_02_2017.pdf

- S.19

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Anlage 2
Entwurf mit Änderungsvorschlag zu § 5 Abs. 8, Stand 18.01.2017

§14
Veröffentlichung

1) Für alle Bereiche, in denen die Stadt Innsbruck Förderungen nach diesen
Richtlinien gewährt, werden bis zum 30.06. eines jeden Jahres Aufstellungen
der im Vorjahr nach diesen Richtlinien ausbezahlten Förderungen auf der
Internetseite der Stadt Innsbruck veröffentlicht. Diese Aufstellungen enthalten
mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten Förderungen folgende Informationen:
Förderungsempfängerln
Verwendungszweck der Förderung
Höhe der Förderung
(2) In Bezug auf folgende Förderungen enthalten die Aufstellungen nach
Abs. 1 lediglich die insgesamt pro Förderart ausbezahlte Fördersumme:
1.

Förderungen bis zu einem Betrag von € 1.000,--, wobei Förderungen

verschiedener städtischer Subventionsgeber für die
zusammenzurechnen sind ,
2.
Förderungen, deren

genannte

Grenze

personenbezogene Veröffentlichung

sensible

Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 enthält oder Rückschlüsse auf
solche Daten zulässt.
(3) Die Zustimmungserklärung gemäß § 5 Abs. 4 zur Veröffentlichung der/des
Förderungsempfängerin/-empfängers, des Verwendungszweckes und der
Höhe der Förderung kann jederzeit von der/dem Förderungsempfängerln
schriftlich widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufes der Zustimmung
behält sich die Stadt Innsbruck eine Prüfung vor, ob dennoch eine
Veröffentlichung dieser Daten nach einem entsprechend positiven Ergebnis
einer Interessensabwägung gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 des Datenschutzgesetzes
2000 möglich ist.

§ 15
Schlussbestimmungen

(1) Auf eine diesen Richtlinien unterliegende Förderung durch die Stadt
Innsbruck besteht kein Rechtsanspruch .

-9-