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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_15_02_2017.pdf

- S.20

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Entwurf mit Änderungsvorschlag zu § 5 Abs.8, Stand 18.01 .2017
(2) Mündliche oder schriftliche Zusagen im Widerspruch zu den
Bestimmungen des Innsbrucker Stadtrechtes oder dieser Richtlinien sind
wirkungslos.
(3) Alle mit der Durchführung der Förderungsaktion verbundenen Kosten,
Gebühren und Spesen hat die/der Förderungswerberln zu tragen. Die
Förderungswerberinnen haben eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass
ihnen die Bestimmungen dieser Subventionsordnung bekannt sind und dass
sie dieselben vorbehaltlos und für sie als verbindlich anerkennen.
(4) Für Streitigkeiten aus dem durch die Subvention begründeten
Rechtsverhältnis ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in
Innsbruck zuständig.
(5) Diese Subventionsordnung tritt am 1.8.2010 in Kraft.

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