Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_13_11_2014_gsw.pdf
- S.50
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worden ist, wodurch zum Prüfungszeitpunkt (August 2014) anstelle
einer Ausgangsbasis von € 11,58 pro Stunde eine solche von € 11,48
pro Stunde zur Anwendung gelangte.
Zur Empfehlung der Kontrollabteilung, den Stundensatz zu korrigieren,
teilte das Amt für Personalwesen im Rahmen der Stellungnahme mit,
dass eine entsprechende Berichtigung ab Jänner 2015 erfolgen und
sich die Valorisierung zukünftig am Gehaltsansatz eines Beamten der
Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, orientieren werde.
Zu der seit April 1987 gehandhabten Praxis der Gewährung eines
50 %-igen Zuschlages für Sonn- und Feiertagsdienste merkte die Kontrollabteilung an, dass dies in Widerspruch zur geltenden Regelung der
Überstundenentgelte nach § 5 der Nebengebührenverordnung stehe.
Mit Beschluss des GR vom 14.12.1992 ist nämlich ab 01. Jänner 1993
für über die vorgeschriebene tägliche Arbeitszeit hinaus auf Anordnung
geleistete Überstunden, soweit dadurch die wöchentliche Arbeitszeit
überschritten wird, für Werktagsüberstunden bis 20 Uhr ein Zuschlag
von 50 % und für Sonn- und Feiertagsüberstunden bis 20 Uhr ein Zuschlag von 100 % eingeführt worden. Da die Friedhofaufseher ihre
Wochenend- und Feiertagsdienste aufgrund des Dienstplanes (also auf
Anordnung) zu absolvieren haben und dadurch die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird, vertrat die Kontrollabteilung die Meinung, dass auch die dafür festgesetzte Vergütung
im Sinne des zitierten GR-Beschlusses angepasst werden müsste.
Die Kontrollabteilung empfahl, unter Zugrundelegung der geschilderten
Aspekte die Friedhofaufsehervergütung für Wochenend- und Feiertagsdienste einer entsprechenden Beurteilung und Neuregelung zu
unterziehen.
Im Anhörungsverfahren kündigte das Amt für Personalwesen an, dass
die in Rede stehende Mehrleistungsvergütung ab Jänner 2015 nur
noch für die Auszahlung von Werktagsüberstunden bis 20.00 Uhr herangezogen werde. Für die Auszahlung der Sonn- und Feiertagsüberstunden werde ab Jänner 2015 eine zusätzliche Lohnart mit einem Zuschlag von 100 % angelegt. Auch hier erfolge die Valorisierung künftig
nach V/2.
Pensionsrechtlich war zu bemerken, dass die Friedhofaufsehervergütung für pragmatisierte Bedienstete eine anspruchsbegründende Nebengebühr auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darstellt,
wofür vom Zulagenbetrag ein Pensionsbeitrag (von derzeit 12,15 %) zu
leisten ist. Bei den Vertragsbediensteten bewirkt dieser Verdienstteil im
Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage ebenfalls einen Pensionsanspruch.
Landarbeiterkammerzugehörigkeit
Die Kontrollabteilung hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass die
Bediensteten des Referates Friedhöfe teilweise als der Landarbeiterkammer zugehörig eingestuft sind. Dieser Umstand wirkt sich insofern
aus, als die betreffenden Dienstnehmer anstelle eines Wohnbauförderungsbeitrages in Höhe von 0,5 %, eine Landarbeiterkammerumlage in
Höhe von 0,75 % zu leisten haben.
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Zl. KA-08986/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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