Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_13_11_2014_gsw.pdf

- S.63

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Da von der IIG & Co KG beabsichtigt war, Gebäude bzw. Gebäudeteile
auf der Liegenschaft abzureißen, forderte das Land Tirol die Rückzahlung des anteiligen Wohnbauförderungsdarlehens in Höhe von
€ 211.000,00 für die vom Abriss betroffenen Teile zurück. Die IIG & Co
KG kam dieser Aufforderung lt. dem der Kontrollabteilung vorliegenden
Datenmaterial mit der Ratenzahlung vom 31.03.2012 zeitgerecht nach.
Um die Liegenschaft Kaiserjägerstraße 12 im Zuge der Grundstücksgeschäfte hinsichtlich des Sicherheitszentrum Tirols zu verwenden,
werden die Geldmittel zur Tilgung des zugrunde liegenden Darlehens
von der Stadt Innsbruck zur Verfügung gestellt bzw. gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 27.03.2014 der IIG & Co KG ersetzt.
Zum 31.12.2013 hafteten tatsächlich € 2.183.717,36 aus, wobei seitens der Stadt Innsbruck zusätzlich auch eine Nachzahlung in Höhe
von € 280.718,63 eingerechnet wurde. Die Nachzahlung setzte sich
zusammen aus der vom Abriss betroffen Rückzahlung und dem betragsmäßigen Unterschied der vierteljährlichen Gesamtannuitäten der
IIG & Co KG im Vergleich mit den städtischen Transferzahlungen betreffend die teilweise Schuldübernahme seit Darlehensrückzahlung
durch die IIG & Co KG. Die Kontrollabteilung konnte die erwähnte
Nachzahlung in Höhe von € 280.718,63 rechnerisch nachvollziehen.
Der betragsmäßige Unterschied per 31.12.2013 der tatsächlichen Darlehensschuld der IIG & Co KG im Vergleich zum Ausweis in der städtischen Jahresrechnung war für die Kontrollabteilung plausibel, da die
einmalige Rückzahlung der IIG & Co KG im Jahre 2012 im städtischen
Tilgungsplan mit der entsprechenden Annuität keine Berücksichtigung
fand.
Nicht fällige
Verwaltungsschuld –
sonstige
Verbindlichkeiten

Die zweite nicht fällige Verwaltungsschuld in Höhe von € 664.682,00
wurde in der städtischen Vermögens- und Schuldenrechnung den
sonstigen Verbindlichkeiten zugeordnet und betraf den Kauf eines
Sportplatzes im Jahr 2005. Das städtische Referat Budgetabwicklung
und Finanzcontrolling der MA IV buchte den bis 2015 gestundeten Betrag bzw. Teilbetrag des ursprünglichen Kaufpreises im Jahr 2013 im
„Zweitkontenbereich“ zur Gänze aus (Stand am 31.12.2013: 0,00).
Bis einschließlich 2006 befanden sich die Sportanlagen der Stadt Innsbruck im Eigentum der Stadtgemeinde und wurden (gemäß UStR 2000
Rz 265) im unternehmerischen Bereich der Stadtgemeinde geführt.
Recherchen der Kontrollabteilung ergaben, dass auf Grundlage des
Gemeinderatsbeschlusses zur Übertragung der städtischen Sportanlagen vom 15.12.2006 auch der betroffene Sportplatz in die IIG & Co KG
eingebracht wurde. Die oben beschriebene Ausbuchung des offenen
Kaufpreises hätte bereits nach Abschluss des Einbringungsvertrages
im Jahr 2007 erfolgen müssen.

Ausstehende Kaufpreisbestimmungen im
Einbringungsvertrag –
Empfehlung

Im Zusammenhang mit dem Einbringungsvertrag merkte die Kontrollabteilung an, dass bezüglich des gestundeten Kaufpreises (Fälligkeit 2015) keine explizite Regelung der Schuldübernahme getroffen
wurde. Den Prüfungsunterlagen war zu entnehmen, dass die IIG & Co
KG im Jahr 2013 von jenem städtischen Referat, welches auch die
oben genannte Ausbuchung des restlichen Kaufpreis durchführte, darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere Kaufpreisrate im Jahr 2015
fällig wird und diese Rate die IIG & Co KG treffen wird. Die Kontrollabteilung regte daher an, bei Einbringungen von Liegenschaften deren

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Zl. KA-08986/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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