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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_13_11_2014_gsw.pdf

- S.65

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Im Anhörungsverfahren teilte die MA IV der Kontrollabteilung mit, dass
sie die Anregungen der Kontrollabteilung aufnehmen und zusätzlich
das Gespräch mit der MA III suchen wird.
8 Voranschlagsunwirksame Gebarung
Voranschlagsunwirksame Gebarung

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 12 VRV ist dem jeweiligen Rechnungsabschluss
ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert
nach den während des Finanzjahres geführten Konten, anzuschließen.
Im Rahmen der Prüfung des Rechnungsabschlusses 2013 hat die Kontrollabteilung wiederum stichprobenartig Einsicht in Teilbereiche der
voranschlagsunwirksamen Gebarung genommen. Die nachstehend
angeführten Kassenreste konnten nach Recherchen der Kontrollabteilung unter Rücksprache mit den zuständigen Dienststellen verifiziert
werden und haben keinen Grund für eine Beanstandung ergeben.
Kassenrest
2013
in €

Vp.

Bezeichnung

9/-365810/900
0/+365810/900

Allgemeine Finanzverwaltung
Verschiedene durchlaufende Gelder AVG

16.295,33

9/-287200/11

Besoldung
Abschlagszahlungen

-1.153,41

0/+279400/846

Wohn- und Geschäftsgebäude
Versicherungsprämienabwicklung

488,25

9 Haftungen der Stadtgemeinde Innsbruck
Haftungsnachweis

Entsprechend § 17 Abs. 2 Z 8 VRV ist dem Rechnungsabschluss ein
„Nachweis des Standes an Haftungen am Beginn des Finanzjahres,
die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und der Stand am Schluss des Finanzjahres“ anzuschließen.
Zum Stichtag 31.12.2013 bestanden aus Sicht der Stadt Innsbruck
Haftungen (Bürge- und Zahlerhaftungen, Ausfallbürgschaften bzw.
sonstige Garantien) im betraglichen Ausmaß von insgesamt
€ 161.975.662,58. Gegenüber dem Vorjahr (€ 165.078.736,13) bedeutet das eine Senkung um 1,88 % bzw. € 3.103.073,55.

Neue
Haftungsübernahmen

Verglichen mit dem Haftungsnachweis des Vorjahres scheinen per
31.12.2013 insgesamt fünf neu von der Stadt Innsbruck übernommene
Haftungen auf:
a) Bürge- und Zahlerhaftung gemäß § 1357 ABGB für ein von der
IIG & Co KG für die Aufstockung des Objektes Roseggerstraße 717 beanspruchtes Darlehen.
b) Bürge- und Zahlerhaftung gemäß § 1357 ABGB für ein von der
IIG & Co KG für die Generalsanierung des 1. und 2. Bauabschnittes im Sennblock beanspruchtes Darlehen.

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Zl. KA-08986/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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