Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 11-Oktober.pdf
- S.53
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Anlehnung an die Bestimmungen der
Tiroler Gemeindewahlordnung
(TGWO) aus.
2.
3.
Die Innsbrucker Wahlordnung sowie
das Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 wird im Hinblick auf
die Direktwahl der Bürgermeisterin
bzw. des Bürgermeisters überarbeitet.
Hinsichtlich dieser Bearbeitung wird
der Magistratsdirektor beauftragt, zumindest nachfolgend angeführte
Punkte in das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck einzuarbeiten
und bis 30.11.2010 dem Rechts-,
Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss vorzulegen. Weiters hat der
Obmann des Rechts-, Ordnungs- und
Unvereinbarkeitsausschusses die
Vertreterinnen bzw. Vertreter der
nicht im Stadtsenat vertretenen Fraktionen zu den Beratungen im Rechts-,
Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss einzuladen.
Die Beratungsergebnisse des
Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschusses sind im Dezember 2010 dem Gemeinderat vorzulegen.
Folgende Punkte sollen zumindest in
einen Novellierungsvorschlag für das
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 aufgenommen bzw. in der
Geschäftsordnung des Gemeinderates
konkretisiert werden:
a)
Die Abwahl der Bürgermeisterin bzw.
des Bürgermeisters in Anlehnung an
vergleichbare Regelungen in anderen
Stadtrechten.
Das bedeutet, dass der Gemeinderat
einen direkt gewählten Bürgermeister oder
eine direkt gewählte Bürgermeisterin
abwählen kann. Im Anschluss daran gibt
es natürlich eine Volksabstimmung, wo
dieser Beschluss des Gemeinderates, um
die Bindung an den Bürger- bzw. Wählerwillen herzustellen, hinterfragt wird. Wird
der Beschluss des Gemeinderates
bestätigt, ist die Bürgermeisterin bzw. der
Bürgermeister abgesetzt. Wird der
Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin
bestätigt, ist der Gemeinderat aufgelöst.
Das ist eine ganz gute Regelung. Der
GR-Sitzung 14.10.2010
direkt gewählte Bürgermeister bzw. die
direkt gewählte Bürgermeisterin kann vom
Gemeinderat abgesetzt werden, aber es
wird ein oder zwei Monate später noch
einmal das Volk befragt. Das wäre etwas
sehr Wichtiges und gehört selbstverständlich zu einer Direktwahl.
b)
Die Beschlussfassung der Ressortverteilung im Gemeinderat: Sowohl
die Übertragung als auch der Entzug
einer Ressortführung sind vom Gemeinderat über Vorschlag des Stadtsenates zu beschließen.
Die Ressortverteilung im Gemeinderat, die
Ressortzuständigkeit und auch der Entzug
eines Ressorts im Gemeinderat sind
aufzunehmen.
c)
Enqueterecht: Der Gemeinderat kann
auf Antrag eines Drittels der Gemeinderäte die Abhaltung einer Enquete
zum Thema des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beschließen.
Es ist schon angesprochen worden, dass
wir mit der ersten Enquete, die wir im
Organisatorischen durchaus verbessern
können, so ein Recht einführen sollten.
d)
Die Einführung einer "Aktuellen
Stunde" wie im Tiroler Landtag.
e)
Die Einführung von schriftlichen
Anfragebeantwortungen.
f)
Klubregelung: Gesetzliche Verankerung der Klubs (Ansprüche auf infrastrukturelle Ausstattung der Klubs
werden in der Geschäftsordnung für
den Gemeinderat geregelt).
Es gibt die Diskussion, wie die einzelnen
Klubs im Gemeinderat abgesichert sind.
Die Infrastruktur, so wie wir das heute
haben, wo nicht jeder Einzelne, aber jeder
Klub, Klubräumlichkeiten hat, wird nicht zu
halten sein. Es wird künftig auf Grund der
räumlichen Ressourcen, die wir im
Rathaus haben, nicht möglich sein, dass
jeder einzelne Gemeinderat, wenn das
eine Ein-Mann/Frau-Fraktion ist, ein
einzelnes Zimmer belegen kann. Man wird
sich dann zu zweit zusammentun müssen.
Die Regelung wäre sofort zu übernehmen,
weil das jetzt tatsächlich schon umgesetzt
ist. Hinsichtlich der personellen Ausstattung würde ich andenken, dass man dies