Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 11-Oktober.pdf

- S.55

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und als der große Wurf dargestellt. Es ist
interessant, wenn man mit Alt-StR
Dr. Steidl spricht, dann sagt er ganz klar,
dass man zuerst wesentliche Punkte
definieren muss, ob man diese enthalten
haben will oder nicht. Anhand dieser
Punkte kann dann von Juristen und
Juristinnen ein Entwurf erarbeitet werden.
Man muss aber die wesentlichen Punkte
vorstellen und vorschlagen. Deswegen
habe ich ganz konkrete Punkte für die
Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck ausgewählt.
Im Übrigen habe ich das nicht nur selbst
gemacht, sondern habe mir durchaus
auch etwas zur Hilfe genommen. Ein
Papier, welches ich mit Stand 1.3.2010
von Bald-StR Pechlaner bekommen habe.
Ich hoffe, dass das Papier bekannt ist. Ich
glaube, dass es aber nicht allen bekannt
ist, denn sonst wären manche Punkte
nicht enthalten.
Es wurden im Prinzip fast alle Punkte
übernommen. Ein Punkt, den ich nicht
übernommen habe, ist das so genannte
Zitationsrecht. Das heißt, dass die
Anwesenheit der Mitglieder des Stadtsenates bei Gemeinderatssitzungen
zwingend verlangt werden kann. Als
Vorsitzende würde ich mir zwar wünschen,
dass alle Mitglieder des Stadtsenates
auch im Gemeinderat anwesend sind,
aber auch StR Pechlaner wird wissen,
dass er als Stadtrat verpflichtet ist, bei
einer Sitzung des Gemeinderates anwesend zu sein. Daher muss ich das nicht
unbedingt zitieren.
Das Zitationsrecht habe ich aus dem
Papier der SPÖ vom 1.3.2010 nicht
übernommen. Ich habe die "Aktuelle
Stunde" übernommen. Man könnte auch
die Forderung auf Beibehaltung der vierzig
Mitgliederinnen und Mitglieder des
Gemeinderates übernehmen. Das hat
ohnehin nie jemand in Frage gestellt. Die
schriftliche Anfragebeantwortung und das
Enqueterecht habe ich übernommen.
Hinsichtlich des Ressortsystems habe ich
auch die Anregung der SPÖ in meinem
Antrag übernommen. StR Pechlaner hat
nämlich einen wesentlichen Satz aus dem
Stadtrecht der Stadt Graz weggelassen.
Ich darf aus dem Stadtrecht der Stadt
Graz zitieren:
GR-Sitzung 14.10.2010

"In die Zuständigkeit des Stadtsenates
fallenden Angelegenheiten sind die
Geschäfte unter der Leitung und nach den
Weisungen des nach der Geschäftseinteilung des Stadtsenates zuständigen
Mitgliedes zu besorgen. Die Weisungen
sind in der Regel der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter zu erteilen."
Ich wünsche mir auch heute schon, dass
die Mitgliederinnen und Mitglieder des
Stadtsenates, die Ressortführenden, auch
wirklich Weisungen erteilen und das
Ressort führen.
In der Stadt Graz gibt es aber noch einen
Satz, der hier wohlweislich vergessen
wurde. Man kann nicht alles immer nur
teilweise herausziehen. Dieser Satz lautet
folgendermaßen:
"Die Befugnisse der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters sind davon nicht berührt."
Das ist auch in der Stadt Graz so. Das
sind Themen, die bei der Möglichkeit, dass
man wirklich eine Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck
macht, umsetzt. Natürlich gibt es viele
Punkte, die heute noch Rechtsbestand
sind, aber bei vielen Dingen nicht mehr
angewandt werden. Die Möglichkeiten
habe ich vorher erwähnt.
Die Klubs sind gefordert, was auch in
meinem Vorschlag verankert ist. Das
Notverordnungsrecht sollte auf echte
Notfälle beschränkt werden. Natürlich wird
mit dem Notverordnungsrecht immer die
einmalige Anwendung vorgebracht, die
von Alt-Bgm.in Zach gewählt wurde. Das
ist eine Bestimmung, die man im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck
findet, welche in vielen Jahren einmal
angewandt wurde und dabei nicht die
Zustimmung von allen gefunden hat. Das
ist wahrscheinlich kein Thema, das man
so besonders hervorheben müsste.
Die Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung
habe ich wortwörtlich übernommen.
Dem Leiter oder der Leiterin der Kontrollabteilung steht bezüglich dem Personalund Sachaufwand ein Vorschlagsrecht zu.
Dieses hat Dr. Graziadei bereits heute
schon vorbereitet. Beim Budget hat nicht
nur der Leiter/die Leiterin der Kontrollabteilung ein Vorschlagsrecht, sondern das