Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 11-Oktober.pdf
- S.114
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Doppelfunktion des
Geschäftsführers
Nach § 9 der GO für die Geschäftsführung ist mit der Funktion der Geschäftsführung in der ISD u.a. auch „das Amt der Geschäftsführung in
der ISD-Gastronomie Dienstleistungs GmbH“ verbunden. Die Problematik der Doppelfunktion des Geschäftsführers wurde von der Kontrollabteilung in der Vergangenheit schon zweimal behandelt. Aus diesem
Grund wird im Rahmen dieses Berichtes nicht noch einmal darauf eingegangen, sondern wird im Konnex damit auf die Berichte der Kontrollabteilung über die Prüfung von Teilbereichen der Gebarung und Jahresrechnung 2004 der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH (ISD) vom
01.03.2006, Zl. KA-16/2005, bzw. über die Prüfung von Teilbereichen
der Gebarung und Jahresrechnung 2006 der ISD-Gastronomie Dienstleistungs GmbH (ISD-Gastro) vom 07.03.2008, Zl. KA-15661/2007,
verwiesen.
Zusammensetzung des
Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat besteht lt. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bzw.
§ 1 Abs. 1 der GO für den Aufsichtsrat der ISD aus mindestens fünf
und höchstens neun von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern.
Funktionsperiode des
Aufsichtsrates
Die Funktionsperiode des amtierenden Aufsichtsrates begann im Jahr
2009, die Neubestellung der Aufsichtsräte erfolgte über Gesellschafterbeschluss vom 05.10.2009, die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates mit der Wahl der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin fand am
16.10.2009 statt. Die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder wurde
von der Geschäftsführung im Sinne des § 30f GmbHG zur Eintragung in
das Firmenbuch angemeldet.
Beschlussfähigkeit –
formaler Mangel in der
GO für den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst
gem. § 11 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 5
Abs. 2 der GO für den Aufsichtsrat seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass die diesbezügliche Formulierung zur Beschlussfähigkeit im § 5 Abs. 2 der GO für den Aufsichtsrat
insofern fehlerhaft ist, als es dort heißt: „Bei Stimmenmehrheit entscheidet – auch bei Wahlen – die Stimme des Leiters der Sitzung.“ Die
Kontrollabteilung empfahl, diesen Passus korrekterweise auf „Stimmengleichheit“ ehestens zu berichtigen und die Änderung dem Aufsichtsrat
zur Kenntnis zu bringen. In der Stellungnahme dazu betonte der Geschäftsführer der ISD, dass die Empfehlung der Kontrollabteilung zur
Kenntnis genommen und umgesetzt werde.
Sitzungstermine des
Aufsichtsrates
Zl. KA-05050/2010
Gem. § 30i Abs. 3 GmbHG und § 4 Abs. 1 der GO für den Aufsichtsrat
muss mindestens viermal im Geschäftsjahr, und zwar einmal pro Quartal, eine AR-Sitzung abgehalten werden. Festgestellt wurde dazu, dass
der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2008 in jedem Quartal zumindest
einmal getagt hat, während im Wirtschaftsjahr 2009 zwar auch vier
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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