Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 11-Oktober.pdf
- S.115
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AR-Sitzungen anberaumt worden sind, allerdings wurden im 1. und 2.
Quartal 2009 je eine, im 3. Quartal 2009 keine und dafür im 4. Quartal
2009 zwei AR-Sitzungen durchgeführt.
Die Kontrollabteilung empfahl, die AR-Sitzungen in Zukunft so zu terminisieren, dass der gesetzlichen Verpflichtung – „die Sitzungen haben
vierteljährlich stattzufinden“ – vollinhaltlich entsprochen werden kann.
Im Anhörungsverfahren teilte der Geschäftsführer der ISD mit, dass die
Empfehlung der Kontrollabteilung zustimmend zur Kenntnis genommen
werde und erklärte zudem, dass sich die Situation im Jahr 2009 aufgrund der Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder, welche sich leicht
verzögert hatte, so ergeben habe.
Kompetenzen des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen
Zweigen der Verwaltung zu überwachen, er ist berechtigt, sich zu diesem Zweck über den Gang der Angelegenheiten im Unternehmen zu
informieren. Nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages der ISD hat
der Aufsichtsrat insbesondere das von der Geschäftsführung jährlich
vorgelegte Budget und den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresabschluss zu prüfen und darüber der Generalversammlung zu berichten bzw. eine Empfehlung über die Genehmigung abzugeben. Zu
den Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören ferner verschiedene im
§ 11 Abs. 18 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 3 Abs. 2 der GO für den
Aufsichtsrat der ISD im Detail angeführte Geschäfte.
Arbeits- und Prüfungsausschuss
Nach § 30g Abs. 4 GmbHG korrespondierend mit § 11 Abs. 14 des Gesellschaftsvertrages der ISD kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden, namentlich zu dem Zweck, seine
Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Im Konnex damit normierte § 30g Abs.
4a GmbHG bis zum Jahr 2008, dass in Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, ein Ausschuss zur Prüfung
und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts zu bestellen ist.
Auch § 8 der GO für den Aufsichtsrat der ISD sah bis zum Jahr 2009
verpflichtend die Bildung eines Arbeits- und Prüfungsausschusses vor.
Diesem Erfordernis ist in der Vergangenheit auch nachgekommen worden, der Arbeits- und Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates der ISD
tagte zuletzt am 27.06.2007, 18.06.2008 sowie 24.06.2009.
Mit der Veröffentlichung des URÄG 2008 im BGBl. I Nr. 70/2008 wurden allerdings u.a. auch die Bestimmungen des GmbHG in Bezug auf
die Bildung eines Prüfungsausschusses geändert und im Wesentlichen
nicht mehr an die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, sondern an
die Größenmerkmale des § 271a Abs. 1 UGB (kapitalmarktorientierte
Unternehmen oder Unternehmen, die das Fünffache der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschreiten)
geknüpft. Diese Novellierung trat mit 01.06.2008 in Kraft und ist auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 beginnen. Das
bedeutete konkret für die ISD als große Kapitalgesellschaft, dass sie ab
dem Jahr 2009 einen Prüfungsausschuss nicht mehr zwingend installieren musste. Mit dieser Thematik hatte sich sowohl der damalige Ar-
Zl. KA-05050/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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