Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 11-Oktober.pdf

- S.127

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Prüfungszeitpunkt Mai/Juni 2010 für die Gewährung von Sozialhilfebzw. Grundsicherungsleistungen sowie für den Betrieb von Wohn- und
Pflegeheimen maßgeblich waren.
4.1 Rechtliche Grundlagen
Zuständigkeit
Land Tirol

Die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von
Wohn- und Pflegeheimen fiel zum Prüfungszeitpunkt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.

Tiroler
Grundsicherungsgesetz

In Tirol ist die Gewährung der Grundsicherung durch das Tiroler Grundsicherungsgesetz (TGSG) normiert. Dieses trat mit 01.03.2006 in Kraft
und ersetzte das Tiroler Sozialhilfegesetz. Im Zuge der Einschau in das
TGSG stellte die Kontrollabteilung im Hinblick auf die Tagsatzfindung
fest, dass im genannten Landesgesetz keine Richtlinien vorgesehen
waren, nach denen Tagsätze von Wohn- und Pflegeheimen festzulegen
wären.

Landesgesetze

Weitere grundlegende landesgesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Ausmaß des Kostenersatzes, den Verpflichtungen des
Heimträgers oder mit der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen waren in der Tiroler Grundsicherungsverordnung (TGSV), im Tiroler
Heimgesetz und im Tiroler Pflegegeldgesetz (TPGG) enthalten.

Rahmenvertrag
ISF – Land Tirol

Aus steuerrechtlichen Gründen, nämlich in Bezug auf die Befreiung der
Heimbewohner von der Umsatzsteuer, wurde im Jahr 1989 zwischen
dem seinerzeitigen Heimträger ISF und dem Land Tirol als damaligem
Sozialhilfeträger ein Rahmenvertrag über die Hilfestellung an pflegebedürftige Personen abgeschlossen.
Hiezu stellte die Kontrollabteilung fest, dass bis zum Prüfungszeitpunkt
Ende Juni 2010 zwischen dem Träger der Grundsicherung und dem
derzeitigen Heimträger, der ISD, noch kein Abschluss eines neuen
Rahmenvertrages erfolgt war. Der Gesellschaft wurde daher nahe gelegt, beim Land Tirol die Erstellung einer neuen Leistungsvereinbarung
mit Nachdruck zu urgieren und um eine ehest mögliche Übereinkunft
bemüht zu sein. In ihrer Stellungnahme hat die ISD mitgeteilt, dass
nach mehrfacher Erörterung dieser Problematik in den vergangenen
Monaten mit der Übermittlung eines Vertragsentwurfes gerechnet werden könne.

Rahmenvertrag
ISD – Stadt Innsbruck

Zl. KA-05050/2010

Auch mit der Stadt Innsbruck hatte der ISF für den Bereich der Altenhilfe unter Beachtung des Steueraspektes einen darauf abgestimmten
Rahmenvertrag abgeschlossen. Im Zuge der im Jahr 2002 erfolgten
Übertragung der bis dahin der Stadt Innsbruck obliegenden Aufgaben
an die ISD wurde ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen und von
beiden Vertragspartnern am 19.03.2003 unterfertigt. Infolge des Inkrafttretens des TGSG im Jahr 2006 wurde der eben angesprochene
Rahmenvertrag der Vollzugspraxis sowie den geänderten Rechtsvorschriften angepasst. In diesem Zusammenhang beanstandete die Kontrollabteilung, dass zum einen kein datiertes Exemplar aktenkundig war
und zum anderen bei der Auflistung der angeführten Wohn- und PfleBericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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