Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 11-Oktober.pdf

- S.151

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Firmenpension

Auf der Basis einer dienstvertraglichen Pensionsregelung hat der Verein
seiner ehemaligen stellvertretenden Leiterin ein monatliches Ruhegeld
(Firmenpension) zu bezahlen, welches den Alpenzoo im Jahr 2009 nach
Abzug der von der Pensionsversicherungsanstalt aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung geleisteten Rückersätze mit rd. € 16,5 Tsd. belastete.
Die jährliche Anhebung des Ruhebezuges richtet sich analog der für
städt. Pensionsparteien geltenden Regelung. Diese sieht vor, dass die
Ruhebezüge der Pensionisten bis zu einem Grenzbetrag von 183,7 v.H.
des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V/2 im selben Ausmaß zu erhöhen ist, wie die Bezüge der aktiven Bediensteten. Für den diesen Grenzbetrag übersteigenden Teil ist
die halbe Valorisierung vorgesehen.
Die Kontrollabteilung hat im Zuge einer rechnerischen Überprüfung der
Ruhegeldbemessungsgrundlage festgestellt, dass die Erhöhung des
Ruhegeldes nicht entsprechend der für städt. Beamte geltenden Bestimmungen, sondern nach der für ASVG-Pensionsiten gültigen Regelung berechnet worden ist. Eine Berichtigung des Ruhegeldes wurde
empfohlen.

Sachbezug Dienstwohnung

Ein bis zum Auslaufen des Pachtverhältnisses mit der Landeslandwirtschaftskammer (31.12.2009) mit der Betreuung der Fischzuchtanlage
in Thaur beschäftigt gewesener Bediensteter hatte im dort befindlichen
Gebäudekomplex seit 1993 eine Dienstwohnung inne, wofür er einen
im Rahmen der Gehaltsabrechnung berücksichtigten Sachbezug im
Sinne des § 15 EStG zu leisten hatte.
Im Zuge einer stichprobenartigen Durchsicht der Lohnkonten hat die
Kontrollabteilung festgestellt, dass der ab 2009 geänderten Sachbezugsbewertung für Dienstwohnungen nicht Rechnung getragen worden
ist.

Urlaubskartei

Die Urlaubsansprüche der Bediensteten richten sich grundsätzlich nach
dem Urlaubsgesetz 1976. Als Urlaubsjahr gilt anstelle des Arbeitsjahres
das Kalenderjahr, worüber gemäß § 2 Abs. 4 UrlG am 30.10.2007 eine
Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Anlässlich der Durchsicht der Urlaubskartei wurde festgestellt, dass drei im heurigen Jahr
neu eingestellten Dienstnehmern für das erste Jahr ihres Dienstverhältnisses nur der aliquote Urlaubsanspruch zuerkannt worden ist. Die
Kontrollabteilung wies auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 2 UrlG) hin, wonach den betreffenden Mitarbeitern aufgrund ihres Eintrittsdatums der volle Urlaub zu gewähren ist.
Bezüglich der derzeit händisch geführten Urlaubskartei hat die Kontrollabteilung angeregt, die Möglichkeiten einer EDV-mäßigen Bearbeitung
zu prüfen. Zur leichteren Administrierbarkeit der Urlaubsaufzeichnungen, insbesondere wegen der unterschiedlichen Beschäftigungsvereinbarungen bei den Teilzeitkräften wurde empfohlen, das den Mitarbeitern zustehende Urlaubsausmaß künftig in Stunden zu bemessen.

Zl. KA-05051/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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