Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 11-OktoberSondersitzung.pdf

- S.4

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- 613 -

ratsparteien auf Grund ihrer Teilnahme an
der unmittelbar vorangegangenen Gemeinderatswahl entstanden sind, zu unterscheiden. Der Piraten Partei Tirol (PIRAT) ist
bisher kein solcher Gemeinderatsbeschluss
bekannt geworden, daher erlaubt sich die
Piraten Partei Tirol (PIRAT) nunmehr anzufragen, ob die Stadt Innsbruck im Sinne der
Bestimmung des § 13 c Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) den Gemeinderatsparteien Förderungen gewährt
und was der Gemeinderat dazu beschlossen hat.
Für den Fall, dass die Stadt Innsbruck den
Gemeinderatsparteien bereits Förderungen
gewährt haben sollte, erlaubt sich die Piraten Partei Tirol (PIRAT) anzufragen, welche
Förderungsmittel an GR Ofer ausgezahlt
wurden bzw. an seine "Gemeinderatspartei"
und unter welchem Titel Parteienförderung
gewährt wurde.
An dieser Stelle erlaubt sich die Piraten Partei Tirol (PIRAT) ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Wahlwerbungskosten der
Piraten Partei Tirol (PIRAT) entstanden sind
und nicht dem GR Ofer, ebenso darf darauf
hingewiesen werden, dass die neu gegründete Partei "Inn-Piraten" nicht im Gemeinderat der Stadt Innsbruck vertreten ist, der GR
Ofer bereits begrifflich als förderungsfähige
"Partei" nicht in Betracht kommt, weshalb eine allgemeine Parteienförderung des GR
Ofer jedenfalls ausscheidet.
Namens und auftrags der Piraten Partei Tirol (PIRAT) dürfen wir den Parteienförderungsanspruch im Sinne der Bestimmung
des § 13 c des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) offiziell anmelden und um Zuweisung der Parteienförderungsmittel entsprechend der Beschlussfassung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck ersuchen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Lothar Stix."
Das wird ein Thema für den Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss
sein. Der Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss hat sich bereits damit
befasst, wie die Aufteilung der Mittel erfolgen sollte.
Ich muss diesen Schriftverkehr dem Gemeinderat zur Kenntnis bringen.
Sonder-GR-Sitzung 25.10.2012

Es wird Kenntnis genommen.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer übergibt den
Vorsitz an Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider.
5.

I-RA 889/2012
Ausübung des Vorkaufsrechtes
betreffend das Baurecht in
EZ 1593, Grundstück Nr. 1001,
vorgetragen in EZ 1592, KG Innsbruck, Ing.-Etzel-Straße Nr. 30,
Baurecht der Schlüsselverlag J. S.
Moser GesmbH

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer referiert den
Antrag des Stadtsenates vom 16.10.2012:
1.

Die Stadt Innsbruck verzichtet auf die
Ausübung ihres Vorkaufsrechtes gemäß Punkt XI. des Baurechtsvertrages
vom 29.12.1978, sodass ECHIDNA
Real Estate GesmbH vom Schlüsselverlag J. S. Moser GesmbH das Baurecht auf Grundstück Nr. 1001 in
EZ 1592, Baurechtseinlage EZ 1593,
KG Innsbruck, erwirbt.

2.

Die Stadt Innsbruck veräußert an ECHIDNA Real Estate GesmbH das Grundstück Nr. 1001 in EZ 1592,
KG Innsbruck, zu einem Kaufpreis in
der Höhe von € 5.351.063,--. Die Mag.Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten,
wird beauftragt und ermächtigt, die
Verhandlungen mit ECHIDNA Real Estate GesmbH im Sinne der im Bericht
angeführten Punkte weiter zu führen
und die näheren Modalitäten des Kaufvertrages zu regeln.

3.

Wird der Kaufvertrag betreffend das
Grundstück Nr. 1001 in EZ 1592,
KG Innsbruck, nicht von der ECHIDNA
Real GesmbH beglaubigt unterfertigt
und bis längstens 25.10.2012 (einlangend) an die Stadt Innsbruck retourniert, übt die Stadt Innsbruck ihr Vorkaufsrecht gemäß Punkt XI. des Baurechtsvertrages vom 29.12.1978 aus
und erwirbt vom Schlüsselverlag J. S.
Moser GesmbH, FN 43710f, das Baurecht auf Grundstück Nr. 1001 in
EZ 1592, Baurechtseinlage EZ 1593,
KG Innsbruck, zum Kaufpreis von
€ 5.000.000,-- (zuzüglich 3,5 % Grund-