Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 11-OktoberSondersitzung.pdf
- S.5
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erwerbsteuer, 1,1 % Eintragungsgebühr).
Für die Finanzierung des Grundstücksgeschäftes (Kaufpreis zuzüglich
Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr in Höhe von insgesamt 4,6 %)
wird ein Nachtragskredit durch die Aufnahme eines Kommunaldarlehens aus
der Voranschlagspost 5/846000001200 genehmigt.
Ich beziehe mich auf zwei Sitzungen des
Stadtsenates. Wir haben die Ausübung des
Vorkaufsrechtes betreffend des Baurechtes
auf dem Grundstück in der Ing.-Etzel-Straße
Nr. 30 bereits behandelt. Ich darf auf diverse Unterlagen dazu verweisen.
In einer Zusammenfassung möchte ich referieren, worüber wir heute abstimmen und
welche Auswirkungen dies auf die Stadt Innsbruck haben könnte. Wir behandeln heute
den Beschluss des Stadtsenates vom
16.10.2012 betreffend der Ausübung des
Vorkaufsrechtes in der Ing.-Etzel-Straße
Nr. 30 mit einem Beschlussvorschlag, der
aus drei Punkten besteht.
Ich möchte dem Gemeinderat den Beschluss aus dem Stadtsenat unterbreiten,
nur den dritten Punkt zu beschließen und
den ersten und zweiten Punkt ersatzlos zu
streichen.
Es wurde von den Klubobleuten der Koalitionsfraktionen noch einmal eine Unterlage
zusammengestellt. Ich weiß nicht, ob das
für die anderen Mitglieder des Gemeinderates von Interesse ist, da es einen Antrag betreffend einer Option geben wird. Wichtig
ist, darauf zu verweisen, dass wir heute
über den Antrag des Stadtsenates vom
16.10.2012 abstimmen. Den dritten Punkt
des Beschlussvorschlages haben wir mit
zwei Stimmenthaltungen der Innsbrucker
Volkspartei (ÖVP) einstimmig beschlossen.
Worüber stimmen wir heute ab? Wie ist die
Vorgeschichte bei diesem Grundstücksgeschäft bzw. diesem Vorkaufsrecht? Ich darf
erinnern, dass die Stadt Innsbruck Eigentümerin dieser Liegenschaft mit rund
16.000 m2 ist. Sie sehen die zahlreichen
Baurechtsverträge, die auf Grundlage des
Baurechtsvertrages vom September 1978
abgeschlossen wurden und den Unterlagen
für den Stadtsenat im Sommer beilagen. Es
Sonder-GR-Sitzung 25.10.2012
ist auch ersichtlich, dass es diverse Nachvermessungen gegeben hat. Wir verfügen
jetzt über ein Grundstück im Ausmaß von
16.000 m2. Dieses Grundstück ist mit einem
Baurecht belastet, das bis zum Jahr 2058
das darauf befindliche Unternehmen inne
hat bzw. darüber verfügt.
Ohne auf die einzelnen Details im Baurecht
einzugehen, gibt es im Baurechtsvertrag
noch eine ganz wichtige Bestimmung. Es ist
daher auch in unserem Interesse, dieses
Baurecht aufzugreifen. Der Baurechtsvertrag legt den Zweck des Baurechtes fest. Es
ist auch ein Vorkaufs- sowie ein Übernahmerecht enthalten. Was ist damit gemeint?
Die Bauberechtigte hat der Stadt Innsbruck
ein Vorkaufsrecht am vertragsgegenständlichen Baurecht eingeräumt. Aus diesem
Grund haben wir uns heute hier zusammengefunden.
Ich darf Folgendes zitieren:
"Die Bauberechtigte räumt der Stadtgemeinde Innsbruck das Vorkaufsrecht an dem
vertragsgegenständlichen Baurecht ein.
Dieses Vorkaufsrecht erlischt jeweils für den
Einzelfall, wenn die Stadtgemeinde Innsbruck nicht innerhalb von 60 Tagen nach
Anbietung das Vorkaufsrecht ausübt."
Die Ausübung hat mittels eingeschriebenem
Brief zu erfolgen. Es ist bei uns ein Schreiben der Schlüsselverlag J. S. Moser
GesmbH vom 16.7.2012 eingegangen und
wurde unterfertigt. Damit hat die Frist zu
laufen begonnen.
Es gibt in diesem Baurechtsvertrag aus dem
Jahr 1978 eine zweite Bestimmung. Dieser
Vertrag hat, wie bei anderen Grundstücksgeschäften und Baurechtsverträgen der
Stadt Innsbruck mit einzelnen Unternehmen, eine besondere Bestimmung. Wir
sprechen vom Übernahmerecht.
"Die Bauberechtigte kann das vertragsgegenständliche Grundstück jederzeit kaufen."
Diese Bestimmung gibt es auch in anderen
Baurechtsverträgen, zum Beispiel im Bereich des Gewerbegebietes Reichenau Rossau. Wir haben uns dort schon mit diversen Firmen bewusst auseinandergesetzt.
Wir werden auch in Kürze von der Markus
Stolz GesmbH eine diesbezügliche Anfrage,
die wir über zweieinhalb Jahre verhandelt
haben, zur Entscheidung in den Stadtsenat