Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13_11_2014_gsw.pdf
- S.101
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€ 19,42 je Dienst für das Öffnen und Schließen an Samstagen sowie
auf € 37,42 je Dienst an Sonn- und Feiertagen. Die Kontrollabteilung
hat allerdings festgestellt, dass die Sonderfriedhöfe seit geraumer Zeit
nicht mehr versperrt werden, die letzten Sperrdienste wurden im Mai
2006 beim Friedhof Mühlau eingestellt.
Da somit sämtliche Sonderfriedhöfe nunmehr unversperrt bleiben, die
Pauschalvergütungen für das Öffnen und Schließen der Friedhöfe damit hinfällig geworden sind und auch nicht mehr zur Auszahlung gelangen, empfahl die Kontrollabteilung, den Nebengebührenkatalog diesbezüglich zu aktualisieren.
Im Anhörungsverfahren wandte das Amt für Personalwesen ein, dass
der Nebengebührenkatalog ausschließlich besoldungsinternen Informationszwecken diene. Es würden daher u.a. auch derzeit nicht mehr
zur Auszahlung gelangende Nebengebühren angeführt werden, um
ältere Sachverhalte abklären zu können.
Vergütung für
Anwesenheitsdienste
Sofern Friedhofaufseher an Wochenenden und Feiertagen Dienste
verrichten müssen, beschränken sich deren Tätigkeiten nicht nur auf
eine reine Anwesenheits- bzw. Überwachungsfunktion, sondern müssen die Mitarbeiter eine Reihe von Aufgaben wahrnehmen wie bspw.
Überprüfung der Beleuchtung und Dekoration in den Aufbahrungshallen, Behebung allfälliger Mängel, Entgegennahme und Versorgung
einlangender Kranz- und Blumenspenden etc. In den Hauptfriedhöfen
ist zusätzlich Telefondienst zwecks Anmeldung und Fixierung von Beerdigungsterminen für an Wochenenden auftretende Sterbefälle zu
versehen.
Die Entschädigung für diese Wochenend- und Feiertagsdienste war in
der Vergangenheit mehrfach Änderungen unterworfen. Seit 01.07.1975
erhalten die Friedhofaufseher als Entschädigung pro Stunde Dienst
jenen Stundenlohn, welcher sich aus dem Bezug eines Beamten der
Allgemeinen Verwaltung der VGr. D, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 4,
zzgl. Allgemeiner und Verwaltungsdienstzulage ableitet und dazu seit
01.04.1987 zusätzlich für Sonn- und Feiertagsdienste einen Zuschlag
von 50 %.
Zum Personenkreis der Empfänger einer Vergütung für Anwesenheitsdienste an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (Friedhofaufsehervergütung) gehörten im Rechnungsjahr 2013 acht Friedhofaufseher.
Das finanzielle Volumen, welches unter den Lohnarten 397 und 741
erfasst ist, belief sich auf € 35,6 Tsd.
Aus besoldungsrechtlicher Sicht stellt die Friedhofaufsehervergütung
eine Nebengebühr dar, welche ihre rechtliche Deckung in der städt.
Nebengebührenverordnung findet. Sie wird als Entschädigung für
Mehrleistungen zeitlicher Art gewährt.
In Abweichung von der gemäß § 8 der Nebengebührenverordnung
vorgesehenen Wertsicherung zuerkannter Nebengebühren nach V/2,
orientiert sich die Valorisierung der Friedhofaufsehervergütung am
Stundensatz D/II/4. Diesbezüglich hat die Kontrollabteilung festgestellt,
dass die Wertanpassung im Jahr 2010 irrtümlich falsch vorgenommen
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Zl. KA-08986/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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