Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 11-Protokoll_13_11_2014_gsw.pdf

- S.116

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Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde, künftig die Einbringungsverträge durch die hierfür zuständige Dienststelle so zu gestalten, dass auch die Bezahlung eines eventuell ausstehenden Kaufpreises explizit miteinbezogen wird.
Der Stellungnahme der MA IV war zu entnehmen, dass die vertragsausfertigende Dienststelle bei Kenntnis von Sondervereinbarungen auf
die Sachlage nach Möglichkeit hingewiesen wird.
Sonstige Forderungen
und Vermögensgegenstände

Zum 31.12.2013 wurden in der Vermögens- und Schuldenrechnung
der Stadt Innsbruck Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände in Höhe von € 1.934.888,97 angegeben. Dieser Betrag unterteilte
sich wiederum in Verwaltungsforderungen mit € 819.929,02 und dem
Mandantenkonto – KUF mit € 1.114.959,95.

Mandantenkonto – KUF

Das Mandantenkonto – KUF entstand durch die Auflösung der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamtinnen und Beamten der
Landeshauptstadt Innsbruck (KUF). Der Gemeinderat fasste in seiner
Sitzung vom 29.06.2005 den Beschluss, dass das ehemalige Sondervermögen nach Auflösung der KUF mit 01.04.2005 zu Gunsten des
städtischen Haushaltes verfällt und bis auf weiteres in der bisherigen
Form veranlagt bleibt.
In einer Prüfung durch die Kontrollabteilung im Jahr 2011 der diesbezüglichen KUF-Gelder („Bericht über die stichprobenartige Prüfung des
Sondervermögens der ehemaligen KUF“, Zl. KA-11069/2011, vom
29.12.2011) hielt diese unter anderem fest, dass diese so genannten
KUF-Gelder seit deren Verfall per 01.04.2005 wirtschaftlich der Stadtgemeinde Innsbruck zuzuordnen sind. Die Kontrollabteilung vermisste
jedoch einen adäquaten buchhalterischen Ausweis dieser Mittel in der
Jahresrechnung der Stadtgemeinde Innsbruck und dachte daher einen
entsprechenden Ausweis in der Vermögensrechnung der Stadtgemeinde Innsbruck an.
Als Ergebnis dieser Prüfung wurden die ehemaligen KUF-Gelder
(Wertpapiere und Kontoguthaben) somit erstmals in der Vermögensund Schuldenrechnung 2011 aufgenommen.

Ausweis im städtischen
Kassenabschluss bzw.
im Nachweis über den
Stand an Wertpapieren
und Beteiligungen –
Empfehlung

Aufgrund der Darstellung in der Position sonstige Forderungen und
Vermögensgegenstände werden die Wertpapierveranlagungen allerdings nicht im Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen (gemäß § 17 Abs. 2 Z 7 VRV) ausgewiesen. Des Weiteren
werden die Kontoguthaben nicht im städtischen Kassenabschluss (entsprechend § 14 Abs. 1 VRV) geführt. Da diese Mittel jedoch dem städtischen Haushalt zuzurechnen sind, war nach Meinung der Kontrollabteilung ein Ausweis im angeführten Nachweis bzw. Kassenabschluss
anzustreben, um den Bestimmungen der VRV nachzukommen.
Die Kontrollabteilung empfahl aufgrund der derzeitigen Darstellung der
genannten Beträge in der Vermögens- und Schuldenrechnung zu prüfen, inwieweit Umbuchungen der Beträge bzw. Darstellungsänderungen notwendig sind, um einen Ausweis der Konten im städtischen
Kassenabschluss bzw. eine Berücksichtigung der Fondsveranlagungen
im Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen sicherzustellen.

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Zl. KA-08986/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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