Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13_11_2014_gsw.pdf
- S.120
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den in § 68 und 68a Abs. 1 und 2 leg. cit. enthaltenen allgemeinen Voraussetzungen für die (Gewährung von Darlehen und) Übernahme von
Haftungen regelt § 68a Abs. 3 leg. cit. weiters, dass – soweit dies zur
Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem jeweils geltenden
Österreichischen Stabilitätspakt erforderlich ist – die Landesregierung
durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von
Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen hat
und zu bestimmen hat, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist. Die Gesetzesänderung trat mit 01.01.2012
in Kraft.
Mit LGBl. Nr. 39/2012 vom 13.04.2012 wurde die Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Haftungsobergrenzen kundgemacht. Diese Verordnung beinhaltet Regelungen zur Haftungsobergrenze, zur Einteilung von Haftungen nach so genannten Risikoklassen, zur Ermittlung des Wertes einer Haftung, zum Bewertungszeitpunkt, zu allfälligen Risikovorsorgen, zur Übernahme von Haftungen
durch andere Rechtsträger und zur Meldepflicht und trat mit 01.01.2012
in Kraft.
Im Hinblick auf den transparenten Ausweis von Haftungen in der Haushaltsrechnung der Stadt Innsbruck wurde der bisherige § 71 Abs. 2
IStR (Rechnungslegung), wonach der Haushaltsrechnung eine Vermögensrechnung anzuschließen ist, in der der Anfangsstand, die Veränderungen und der Endstand des Vermögens und der Schulden der Stadt
nachzuweisen sind, mit LGBl. Nr. 10/2012 vom 21.02.2012 durch einen
zweiten Satz erweitert. Seither bestimmt § 71 Abs. 2 zweiter Satz
IStR i.d.g.F., dass alle im Verantwortungsbereich der Stadt übernommenen Haftungen übersichtlich aufzulisten sind, wobei zu jeder Haftung
der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der
Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine
allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.
Anlässlich der letztjährigen Prüfung der Jahresrechnung 2012 wurde
von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass die mit LGBl.
Nr. 10/2012 vom 21.02.2012 kundgemachte und mit 01.01.2012 in Kraft
getretene Bestimmung des § 71 Abs. 2 zweiter Satz IStR im Rechnungsabschluss des Jahres 2012 der Stadt Innsbruck nicht berücksichtigt worden ist. Im Hinblick auf den Rechnungsabschluss des Jahres
2013 wurde eine diesbezügliche Umsetzung empfohlen. Das zuständige Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV sagte in der dazu abgegebenen Stellungnahme eine entsprechende Umsetzung zu.
Die aktuell von der Kontrollabteilung durchgeführte Prüfung des Haftungsnachweises der Stadt Innsbruck per 31.12.2013 zeigte, dass der
Nachweis über den Stand an Haftungen von der zuständigen Fachdienststelle den gesetzlichen Vorgaben folgend umgestaltet worden ist
und somit nach Einschätzung der Kontrollabteilung den gesetzlichen
Formvorschriften entspricht. Die im letzten Jahr von der Kontrollabteilung ausgesprochene Empfehlung wurde somit umgesetzt.
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Zl. KA-08986/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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