Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf
- S.10
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Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht
vorgesehen ist. Das Aufsichtsrecht obliegt
der Tiroler Landesregierung.
Sollte die Tiroler Landesregierung auf
Grund des Schreibens der Gemeinderatsfraktion GERECHTES Innsbruck tätig werden, darf dazu mitgeteilt werden:
Im Rahmen des Aufsichtsrechts wird geprüft, ob die Stadt bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und
Verordnungen einhält, insbesondere ihren
Wirkungsbereich nicht überschreitet und die
ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
Beschlüsse, die Gesetze verletzen, kann
die Tiroler Landesregierung aufheben.
Im gegenständlichen Fall geht es um die
Einhaltung des § 57 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR), welcher bestimmt:
§ 57: Festsetzung des Haushaltsplans
1.
Der Bürgermeister hat den Entwurf des
Haushaltsplanes für das kommende
Haushaltsjahr bis Mitte November dem
Gemeinderat vorzulegen. Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Entwurf durch zwei Wochen im Stadtmagistrat Innsbruck zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der
Auflagefrist können die GemeindebewohnerInnen gegen den Entwurf beim
Stadtmagistrat Innsbruck schriftlich Einwendungen erheben.
2.
Der Gemeinderat hat den Entwurf zu
prüfen, allfällige Einwendungen in Erwägung zu ziehen und den Haushaltsplan festzulegen.
3.
Gleichzeitig mit der Festsetzung des
Haushaltsplanes hat der Gemeinderat
über die Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen.
Dazu ist auszuführen, dass der Entwurf des
Haushaltsplanes vom 05.11.2018 bis
19.11.2018 aufgelegt wurde. Die Auflage
wurde öffentlich kundgemacht.
Der Entwurf des Haushaltsplanes wurde am
06.11.2018 dem Ausschuss für Finanzen,
Subventionen und Beteiligungen (1. Lesung) als Tischvorlage vorgelegt. Am
21.11.2018 wurden sodann nach dem Ende
GR-Sitzung 13.12.2018
der Auflagefrist und nach der Beschlussfassung im Ausschuss für Finanzen, Subventionen und Beteiligungen (2. Lesung) am
20.11.2018 sämtliche zum Jahresvoranschlag der Landeshauptstadt Innsbruck gehörenden Unterlagen auf die GemeinderatsPlattform geladen und auf diese Weise dem
Gemeinderat zur Verfügung gestellt.
Die zeitlichen Vorgaben des § 57 Abs. 1
wurden somit eingehalten.
Zur digitalen Vorlage des Entwurfes an den
Gemeinderat ist auszuführen, dass in § 57
Abs. 1 grundsätzlich keine Regelung über
die Art der Vorlage getroffen wird. Zur Information des Gemeinderates wurde vorab auf
Empfehlung des Magistratsdirektors vom
Ausschuss für Finanzen, Subventionen und
Beteiligungen die Vorlage in digitaler Form
beantragt.
Der Gemeinderat hat diesen Antrag am
15.11.2018 mit Beschluss einstimmig zur
Kenntnis genommen. Der betreffende Tagesordnungspunkt sowie die Beschlussfassung wurden allen Mitgliedern des Gemeinderates am 08.11.2018 mit der Einladung
zur Sitzung rechtzeitig zur Kenntnis gebracht.
§ 57 Abs. 1 wurde durch den Beschluss
nicht verletzt, weshalb dieser nicht aufzuheben ist."
Es wird Kenntnis genommen.
8.
Aktuelle Stunde zum Thema
"Innsbruck, eine Stadt in der
Schulen aufblühen können. - Visionen der Stadt als Schulerhalterin" (Themenauswahl durch
NEOS)
GRin Dipl. Soz.-Wiss.in Arslan: Danke GRin
Mag.a Klingler-Newesely für das wichtige
Thema heute. Immer mehr SchülerInnen
besuchen Ganztagsschulen. Das ist eine
wichtige Maßnahme, gerade für Familien,
deren Mitglieder berufstätig sind, damit Familie und Schule unter einen Hut gebracht
werden können.
Anfang der 70er-Jahre sind Schulen nicht
so konzipiert worden, dass immer mehr
SchülerInnen auch ihre Freizeit in den
Räumlichkeiten verbringen. Das heißt, dass
sich die Nutzung der Räume mit den Jahren