Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf

- S.138

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ser leitet den Dienst in der betreffenden Dienststelle nach den Grundsätzen des § 5 MGO und ist insbesondere mit der Aufsicht über die der
Dienststelle zugeordnete(n) Referatsleiter(n) befasst. Außerdem obliegt dem Amtsleiter die Mitwirkung an der Personalentwicklung in Bezug auf die Mitarbeiter sowie deren laufende Information über anzuwendende Vorschriften und grundsätzliche Entscheidungen. Ferner hat
der Amtsvorstand an der Planung und Verwendung der zur Besorgung
der Verwaltung erforderlichen Mittel mitzuwirken. Des Weiteren obliegt
dem Amtsleiter gemäß MGO auch die Mitwirkung an der Reform der
Stadtverwaltung, insbesondere mit den Mitteln der dezentralen Ressourcenverwaltung, des Controllings und der Mitarbeiterführung durch
Zielvereinbarung.
Die Kontrollabteilung wies in diesem Kontext darauf hin, dass im Amt
bzw. Referat Gestellungsbetrieb nur mehr ein Bediensteter, der Referatsleiter, beschäftigt ist.
Dem mit Produktverantwortung ausgestatteten Referatsleiter sind
Aufgaben zur fachverantwortlichen Erledigung mit im Vorhinein zugewiesenen Sach- und Personalressourcen unter Zielvorgaben wie Qualitäts-, Kosten- und Zeitkriterien übertragen. Entsprechend den Bestimmungen der MGO unterliegt ein Referatsleiter der Aufsicht durch die
organisatorisch zuständige Amtsleitung sowie Abteilungsleitung.
Die Kontrollabteilung merkte hierzu ergänzend an, dass mit der Versetzung des damaligen Vorstandes des Amtes für Gestellungsbetrieb
in den dauernden Ruhestand mit Wirkung 31.07.2003 keine nachfolgende Bestellung eines diesbezüglichen Dienststellenleiters (Amtsleiter) erfolgte.
Abschließend regte die Kontrollabteilung an, aus Gründen der Aktualität sowie auf Grund geänderter Anforderungen der Verwaltungspraxis
eine Evaluierung der Aufbauorganisation des Stadtmagistrates hinsichtlich der Einteilung in Ämter und Referate der MA IV vorzunehmen.
Dazu merkte der Leiter des Gestellungsbetriebes an, mit der Abteilungsleitung der MA IV Gespräche hinsichtlich einer künftigen Zuordnung des Gestellungsbetriebes vorzunehmen.
4.2 Tätigkeitsprofil
Leistungsumfang des
Amtes für
Gestellungsbetrieb

Neben den gültigen Bestimmungen der Magistratsgeschäftsordnung,
in welcher die Besorgungen der Verwaltungsgeschäfte durch den Magistrat geregelt sind, ist in der Geschäftseinteilung der MGO die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtes für Gestellungsbetrieb festgeschrieben, welche sich im Rahmen der Gemeinde- und Bezirksverwaltung ergibt. Demzufolge sind dem Amt für Gestellungsbetrieb folgende Agenden zugedacht:
 Wahrnehmung der Aufgaben des Gestellungsbetriebes für die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, insbesondere Personalverwaltung
der zur Dienstleistung zugewiesenen städtischen Bediensteten.

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Zl. KA-07390/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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