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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf

- S.217

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Finanzanlagen

Zum 31.12.2017 wurden Finanzanlagen mit einer Summe von rd.
€ 32,8 Mio. ausgewiesen, wobei die Unterteilung dieser Bilanzposition
dem gesetzlichen Gliederungsschema nach § 224 Abs. 2 A III UGB entsprechend erfolgte.

Anteile an
verbundenen
Unternehmen –
Empfehlung

Die Anteile an verbundenen Unternehmen wurden dabei mit einem Wert
von € 5,5 Mio. erfasst. Dazu hielt die Kontrollabteilung fest, dass als verbundene Unternehmen Unternehmen ein und desselben Konzerns zu
verstehen sind, die zwar juristisch selbständig, jedoch vom Mutterunternehmen wirtschaftlich abhängig sind.
Verbundene Unternehmen werden in § 228 Abs. 3 UGB definiert, lassen
sich aber nur in Verbindung mit den Bestimmungen des § 244 Abs. 1
und 2 UGB über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
abgrenzen. Paragraph 244 Abs. 1 UGB befasst sich dabei mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach dem Konzept
der einheitlichen Leitung, Abs. 2 leg. cit. regelt die Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen nach dem Kontrollkonzept (Mehrheit
der Stimmrechte oder Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans etc.).
In Anbetracht der erwähnten gesetzlichen Regelungen sind in der Vermögens- und Schuldenrechnung der Stadt Innsbruck die Anteile an der
Patscherkofelbahn Infrastruktur GmbH, Innsbrucker Immobilien GmbH,
Innsbrucker Immobilien GmbH & CoKG, Innsbrucker Immobilien Service
GmbH, Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft m.b.H., Innsbrucker
Soziale Dienste GmbH und Innsbrucker Sportanlagen Errichtungs- und
VerwertungsgmbH in Höhe von jeweils 100 % sowie an der Sowi Garage
Beteiligungs GmbH und Congress und Messe Innsbruck GmbH mit einem Wert von 75,1 % bzw. 58,0 % bilanziert worden.
Wie bereits in ihren vorhergehenden Berichten über die Prüfung der Gebarung und Jahresrechnung der Stadt Innsbruck (und im Vorjahr mündlich) angemerkt, verkennt die Kontrollabteilung nicht, dass die VRV für
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände keine Bewertungsvorschriften u.a. für nicht abnutzbares Anlagevermögen vorsieht. Es wurde jedoch des Öfteren bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die Stadt
Innsbruck im Falle der Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft
m.b.H. ihr Vermögen um rd. € 594,9 Tsd. höher ausgewiesen hat, als es
nach den unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften möglich ist.
Dazu gab die MA IV in ihrer Stellungnahme bekannt, dass der Anschaffungswert der Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft m.b.H korrigiert und künftig mit dem Abtretungspreis von € 1,00 in der Vermögensund Schuldenrechnung ausgewiesen werde.

Ausleihungen
an verbundene
Unternehmen

Bei den Ausleihungen an verbundene Unternehmen handelte es sich um
ein mit Beschluss des GR vom 24.06.2004 der Innsbrucker Stadtbau
GmbH gewährtes Darlehen in Höhe von rd. € 8,0 Mio. Diese Geldmittel
dienten der Wohnbaugesellschaft zum Ankauf von Grundflächen im
Ausmaß von 22.519 m² für das Bauvorhaben „Wohnen am Lohbach II“.
Im Jahr 2008 erfolgte in Bezug auf jenen Anteil des Darlehens, welcher
zur Finanzierung der Grundstückskosten der Wohnungseigentumsanlagen verwendet wurde, eine vorzeitige Tilgung des Darlehens von insgesamt rd. € 2,8 Mio. Demgemäß wird in der Vermögensrechnung der

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Zl. KA-10555/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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