Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf
- S.241
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Frage 3:
Ist es Usus, dass bei Wiederherstellungskosten nur der Stadtsenat die Folgekosten beschließt?
Antwort:
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung im Rahmen der Obliegenheiten des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR).
Der Stadtsenat hat beschlossen, dass die Kosten für die Abbruch- und Wiederherstellungsarbeiten durch die Stadtverwaltung - Mag.-Abt. III, Tiefbau im Rahmen der vom Gemeinderat bereitgestellten Budgetmittel getragen
werden.
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung ]____
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Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner
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