Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf
- S.263
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(zu Punkt 5 . )
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER
Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email
Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 05.12.2018
Richard-Berger-Straße 10, Weiternutzung des Traglufthallen-Nebengebäudes;
Zahl GfGR/172/2018;
ANFRAGE von GR Plach (SPÖ) vom 15.11.2018;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Plach hat am 15.11.2018 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die
Antworten eingefügt wurden:
Weiternutzung des Traglufthallen-Nebengebäudes Richard-Berger-Straße 10: Gemäß § 18 Geschäftsordnung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck (GOGR) wird folgende Anfrage an Bürgermeister Georg Willi als ressortzuständiges Mitglied des Stadtsenats gestellt:
Frage 1:
Ist aus rechtlicher Sicht der Stadt Innsbruck ein Abbruch des Nebengebäudes vorzunehmen? Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? Wenn nein, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage?
Antwort:
Aus baurechtlicher Sicht ist nach derzeitigem Stand das Nebengebäude zu
entfernen. Die Traglufthalle und auch das gegenständliche Nebengebäude
wurden mit Bescheid vom 29.07.2016, Zl. MagIbk/14164/BW-BV-BAWZ/3,
für den Zweck der Grundversorgung vorübergehend für die Dauer von
zwei Jahren bewilligt. Diese Frist ist mittlerweile verstrichen.
Gemäß § 54 Abs. 12 Tiroler Bauordnung (TBO) 2018 hat die/der aufgrund
der Bauanzeige Berechtigte oder deren/dessen Rechtsnachfolger/in das
betreffende Gebäude nach Ablauf der Frist zu beseitigen. Kommt die-/derjenige dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihr/ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.