Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf
- S.331
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c1ngelanu1 am
SPÖ
INNSBRUCK
SPÖ Gemeinderatsklub
Rathaus
Maria-Theres1en-Straße 1 B
A - 6020 Innsbruck
Tel. +43 (512) 5360-1331
Fax +43 (512) 5360-1731
anna-lena.hager@magibk.al
(zu Punkt 53.6)
Innsbruck, am 10.12.18
ANTRAG
Barri erefre ie Gern ei nderatssitzunge n
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck möge beschließen:
Die Gemeinderatssitzungen werden durch Gebärdesprachdolrnetscherlnne11
Schriftdolmetscherlnnen - möglichst in leichter Sprache - barrierefrel übersetzt.
sowie
Begründung:
In Österreich ist die UN-Behindertenrechtskonvention seit 26. Oktober 2008 in Kraft. Sie
muss bei der Gesetzgebung und der Vollziehung (Verwaltung und Rechtsprechung)
berücksichtigt werden.
Das übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (kurz UN-Behindertenrechtskonvention) ist ein internationaler Vertrag, in
dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit
Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.
In Artikel 29 garantiert die UN-Behindertenrechtskonvention behinderten Menschen die
politischen Rechte und die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen beanspruchen zu
können. Gleichzeitig beschreibt die Konvention die Pflicht der Vertragsstaaten
sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen am
politischen und öffentlichen Leben teilhaben können. Diese Regelung in Artikel 29 der UN
Behindertenrechtskonvention bezieht sich auf Artikel 25 des UN-Zivilpakts und Artikel 19 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Die Vertragsstaaten sollen sich aktiv für ein Umfeld einsetzen, in dem Menschen mit
Behinderungen gleichberechtigt mit anderen an der Gestaltung öffentlicher
Angelegenheiten mitwirken können und sie sollen die Mitwirkung von Menschen mit
Behinderungen an öffentlichen Angelegenheiten begünstigen.