Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf
- S.332
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Der Artikel 29 - Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben lautet:
11
Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie
die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen.
Sie verpflichten sich,
a. sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen
wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei
es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das
Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter
anderem
i.
stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materiaflen
geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;
ii.
schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und
Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre
Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben
und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit
wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und
neuer Technologien erleichtern;
lii.
garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen
als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf
Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl
unterstützen lassen;
b. garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als
Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch,
dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen fassen
i.
garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen
als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf
Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl
unterstützen fassen die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und
Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres
Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer
Parteien;
ii.
die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf
internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den
Beitritt zu solchen Organisationen. 11